Rz. 73
[Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) können nur gewährt werden, wenn bei der Übertragung des land- und forstwirtschaftliche Vermögens oder des Betriebsvermögens von Betrieben oder der Übertragung von Gesellschaften begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG übergeht. Das begünstigungsfähige Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) ist grds. insoweit begünstigt, wie sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt. Die Regelung wirkt absolut und trifft Unternehmen unabhängig von der Größenordnung. In der Praxis führt diese Regelung zu den sicherlich gravierendsten praktischen Konsequenzen. Denn während bislang mit Blick auf die 50 %-Grenze gerade in mehrstufigen Unternehmensstrukturen die Identifikation und Bewertung des Verwaltungsvermögens im Einzelfall durchaus kursorisch und nicht selten durch Rückrechnung ("bei einem gemeinen Wert von 1.000 kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass der Wert des Verwaltungsvermögens 500 übersteigt") erfolgen konnte, ist nunmehr eine genaue Identifikation und Bewertung des Verwaltungsvermögens zwingend.[2]
Rz. 74
[Autor/Stand] Kurz gefasst ermittelt sich das begünstigte Vermögen wie folgt:
Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Vermögens | |
./. | Nettowert des Verwaltungsvermögens |
+ | Unschädliches Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 7 ErbStG |
= | Begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG |
Rz. 75
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat im AEErbSt 2017 ausführlich dargestellt, wie diese Berechnung im Einzelnen vorzunehmen ist:[5]
I. | 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) |
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG | |
+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG |
= | Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test |
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test | |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | |
= | Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen |
II. | Berechnung des begünstigten Vermögens |
II.1 | Finanzmitteltest i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG |
festgestellter Wert der Finanzmittel | |
./. | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel |
= | Saldo |
./. | festgestellter Wert der Schulden |
= | Saldo |
./. | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 ErbStG) |
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG) |
II.2 | Berechnung der verbleibenden Schulden |
festgestellter Wert der Schulden | |
./. | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden |
= | verbleibende Schulden |
II.3 | Nettowert des Verwaltungsvermögens |
II.3.1 | Saldo Verwaltungsvermögen |
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG) | |
./. | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens |
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG) |
= | Saldo Verwaltungsvermögen |
II.3.2 | Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden |
verbleibende Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 | |
= | anteilig verbleibende Schulden |
II.3.3 | Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens |
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | |
./. | anteilig verbleibende Schulden II.3.2 |
= | Nettowert des Verwaltungsvermögens |
II.4 | Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens |
II.4.1 | Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 ErbStG) |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | |
./. | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 |
./. | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens |
./. | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel |
= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen |
II.4.2 | Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens |
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | |
./. | 10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 |
= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens |
II.4.3 | Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens |
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 | |
+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens |
+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel |
= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) |
II.5 | Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG) |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | |
./. | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 |
= | begünstigtes Vermögen |
Rz. 76
[Autor/Stand] Ergänzend ist das steuerpflichtige Vermögen wie folgt zu ermitteln:
III. | Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG [bei Beteiligungen an Personengesellschaften und mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen gelten Besonderheiten] |
begünstigtes... |
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