(1) 1Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. 2Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13b.5 Absatz 4) zu mindern.
(2) 1Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln:
I. | 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG) | |
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG |
||
+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG |
|
= | Verwaltungsvermögen für den 90 % Test | |
Verwaltungsvermögen für den 90 % Test | ||
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | ||
= | Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen | |
II. | Berechnung des begünstigten Vermögens | |
II.1 | Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG | |
festgestellter Wert der Finanzmittel | ||
- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel | |
= | Saldo | |
- | festgestellter Wert der Schulden | |
= | Saldo | |
- | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) | |
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR | |
(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | ||
II.2 | Berechnung der verbleibenden Schulden festgestellter Wert der Schulden |
|
- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden | |
= | verbleibende Schulden | |
II.3 | Nettowert des Verwaltungsvermögens | |
II.3.1 | Saldo Verwaltungsvermögen | |
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) |
||
- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | |
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) |
|
= | Saldo Verwaltungsvermögen | |
II.3.2 | Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden | |
verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | ||
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 | ||
= | anteilig verbleibende Schulden | |
II.3.3 | Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens | |
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | ||
- | anteilig verbleibende Schulden II.3.2 | |
= | Nettowert des Verwaltungsvermögens | |
II.4 | Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens | |
II.4.1 | Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG) | |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | ||
- | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | |
- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | |
- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | |
= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen | |
II.4.2 | Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens | |
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | ||
- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 | |
= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens | |
II.4.3 | Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens | |
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 | ||
+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | |
+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | |
= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) | |
II.5 | Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG) | |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | ||
- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 | |
= | begünstigtes Vermögen |
2Ergänzend ist das steuerpflichtige Vermögen wie folgt zu ermitteln:
III. | Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG [bei Beteiligungen an Personengesellschaften und mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen gelten Besonderheiten] | |
begünstigtes Vermögen II.5 | ||
x | Vorwegabschlag in %, max. 30 % | |
= | Vorwegabschlag | |
IV. | Steuerpflichtiges Vermögen | |
begünstigtes Vermögen II.5 | ||
- | Vorwegabschlag III | |
= | Saldo (> Satz 3) | |
- | Verschonungsabschlag [85 %, 100 % oder abgeschmolzener Prozentsatz; § 13a Absatz 1 oder 10, § 13c ErbStG] | |
= | Saldo | |
- | Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG | |
= | steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen | |
+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) | |
= | steuerpflichtiges Vermögen |
3Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigungsfähigen Vermögens sind die Werte des begünstigten Vermögens (gegebenenfalls nach dem Vorwegabschlag) zusammenzurechnen.
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