Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 28
Die grundsätzlichen Aussagen zu den Möglichkeiten der Unternehmensbewertung für steuerliche Zwecke ergeben sich bereits aus § 11 Abs. 2 BewG. Eine strenge Methodenhierarchie folgt hieraus jedoch nicht. Vielmehr lässt § 11 Abs. 2 BewG die Methodenhierarchie offen und listet lediglich die folgenden drei Alternativen der Unternehmensbewertung auf:
- Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten,
- Bewertung nach anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methoden,
- Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG.
Der in § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG erhaltene Verweis auf §§ 199 ff. BewG ermöglicht es, die Methoden nach Maßgabe des § 199 BewG voneinander abzugrenzen. Allerdings ist die Vorschrift von der Finanzverwaltung unterschiedlich interpretiert worden, weil die Formulierung als Kann-Vorschrift problematisch erscheint.
Die Finanzverwaltung hat hieraus zunächst eine Öffnungsklausel abgeleitet, nach der die Ermittlung des gemeinen Werts nicht nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen durfte, wenn das Ergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens offensichtlich unzutreffend war. Damit räumte die Finanzverwaltung dem vereinfachten Ertragswertverfahren einen grundsätzlichen Vorrang vor anderen Methoden ein. Diese Auslegung orientierte sich am bisher maßgebenden Stuttgarter Verfahren, das ebenfalls vorrangig vor anderen Bewertungsmethoden anzuwenden war (vgl. dazu eingehend Anhang 1 zu § 11 BewG – § 11 BewG Anm. 580 ff.).
Die Öffnungsklausel zugunsten eines allgemeinen Bewertungsverfahrens konnte sowohl vom Finanzamt als auch vom Steuerzahler genutzt werden. Allerdings trug derjenige, der sich auf eine vom vereinfachten Ertragswertverfahren abweichende Wertermittlung berief, die Feststellungslast für die Ermittlung eines abweichenden Werts zu tragen (vgl. Anm. 64 ff.). Die Frage, wann ein Ergebnis "offensichtlich unzutreffend" ist, wirft weitere Auslegungsschwierigkeiten auf (vgl. Anm. 145 ff.).
Rz. 29
Die Finanzverwaltung hat sich mit BV-Erlass vom 17.5.2011 – m.E. zutreffend – eine andere Auslegung der Kann-Vorschrift zu eigen gemacht. Danach wird aus dem Wortlaut abgeleitet, dass es sich bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren um ein Wahlrecht handelt, das (lediglich) vom Steuerzahler ausgeübt werden kann. Daher trifft ihn bei der Ausübung seines Wahlrechts die Feststellungslast dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigen. Das bedeutet, der Steuerzahler muss darlegen, dass das im vereinfachten Ertragswertverfahren gefundene Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Anm. 82 ff.).
Rz. 30
Die bereits bisher bestehende Vorrangigkeit der Ableitung des gemeinen Werts aus dem Börsenkurs (§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG) bleibt unverändert maßgebend. Ebenfalls eindeutig geregelt ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG – bei fehlenden Kurswerten – die Vorrangigkeit der Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind. Unterschiedlich ist dagegen von der Finanzverwaltung entschieden worden, ob die Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten gegenüber dem vereinfachten Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG vorrangig ist. Die nun von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zugunsten des vereinfachten Ertragswertverfahrens hat, erscheint überzeugend.
Rz. 31
Zur Abgrenzung der Bewertungsverfahren vgl. § 11 BewG Anm. 296 ff. und Anm. 300.
Rz. 32
Zur Wahl der Wertermittlungsmethode aus der Sicht des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.2006 vgl. § 11 BewG Anm. 279.
Rz. 33– 34
Einstweilen frei.
1. Anwendung von anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methoden
Rz. 35
Aus dem Wortlaut des § 199 BewG kann abgeleitet werden, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nur anwendbar ist, wenn sich die Wertermittlung grundsätzlich nach einem Ertragswertverfahren richtet. Denn die Möglichkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens kann nach § 199 Abs. 1 BewG (nur) angewandt werden, wenn der gemeine Wert von Anteilen unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln ist. Demzufolge scheidet das vereinfachte Ertragswertverfahren aus, wenn sich die Ermittlung des gemeinen Werts nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode richtet. Das bedeutet, so...