Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 124
Die Wohnungen und Wohnräume, die in die wirtschaftliche Einheit des land und forstwirtschaftlichen Vermögens einzubeziehen sind, gehören teils zum Wirtschaftsteil, teils zum Wohnteil. Soweit sie zum Wirtschaftsteil rechnen, werden sie im Vergleichswert der einzelnen Nutzungen erfasst, dabei allerdings nicht besonders bewertet. Eine Ausnahme bilden hier nur die Zuschläge nach § 41 BewG für bestimmte Betriebsleiterwohnungen (vgl. § 41 BewG Anm. 6). Soweit sie zum Wohnteil rechnen, sind sie nach den Grundsätzen für das Grundvermögen zu bewerten (§ 47 BewG). Welche Gebäude und Gebäudeteile zum Wohnteil rechnen, ist nach den Abgrenzungsgrundsätzen des § 33 BewG i.V.m. § 2 BewG zu entscheiden (vgl. § 33 BewG Anm. 98 ff.).
Rz. 125
Da sich die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich nach den §§ 33 und 34 BewG richtet, spielt es für die Zuordnung keine Rolle, wenn für Wohnung und Wirtschaftsgebäude Wohnungs- oder Teileigentum nach dem WEG gebildet werden. Beide Bereiche bleiben gleichwohl Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Nutzung weiterhin in diesem Bereich als Eigentümer-, Altenteiler- oder Landarbeiterwohnung erfolgt. Ist diese Nutzung nicht gegeben, ist das entstandene Wohnungs- oder Teileigentum als Grundvermögen zu bewerten.
Rz. 126
Zusätzliche Bestimmungen zum Wohnteil enthält § 34 Abs. 3 BewG. Alle Gebäude und Gebäudeteile, die nicht zum Wohnteil rechnen, gehören zum Wirtschaftsteil; dies sind die Wirtschaftsgebäude einschließlich des Büros sowie die Gebäude und Gebäudeteile, die den Arbeitskräften des Betriebs, die nicht haushaltszugehörige Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, zu Wohnzwecken dienen.
Rz. 127
Betriebsinhaber können nicht nur Eigentümer, sondern auch Pächter, Nießbraucher und sonstige Nutzungsberechtigte sein, die den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen. Bei Betrieben, die von Gesellschaften oder Gemeinschaften betrieben werden, können hiernach mehrere Betriebsinhaber vorhanden sein; hier kann der Wohnteil mehrere Betriebsinhaberwohnungen umfassen. Das Wohngebäude eines solchen Mit-Betriebsinhabers ist selbst dann zum Wohnteil zu rechnen, wenn es sein Alleineigentum ist, weil es in diesem Falle nach § 34 Abs. 6 BewG in den Betrieb einzubeziehen ist.
Rz. 128
Der Wohnteil umfasst nach § 34 Abs. 3 BewG die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber (vgl. § 33 BewG Anm. 126–148), den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern (vgl. § 33 BewG Anm. 119–125) zu Wohnzwecken dienen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten oder nicht.
Rz. 129
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Hauspersonal den Familienangehörigen gleichgestellt (Abschn. 1.07 Abs. 3 BewRL). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 6 Abs. 1 BewDV a.F. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung, die entsprechend ihrem Zweck zur Feststellung des Mindestwertes darauf abstellte, ob die Räume üblicherweise von den angeführten Personen zu Wohnzwecken benutzt werden, ist bei § 34 Abs. 3 BewG entscheidend, ob die Räume nach den Verhältnissen im Feststellungszeitpunkt (§ 35 BewG) den angeführten Personen tatsächlich zu Wohnzwecken dienen.
Rz. 130
Die Voraussetzung der tatsächlichen Benutzung durch den Betriebsinhaber usw. ergibt sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BewG, der bestimmt, dass das Gebäude Wohnzwecken der aufgeführten Personen dienen muss. Wird z.B. eine bisher vom Betriebsinhaber benutzte Wohnung im Feststellungszeitpunkt von einem Verwalter benutzt, so gehört die Wohnung nicht zum Wohnteil, sondern zum Wirtschaftsteil (vgl. auch Abschn. 1.07 Abs. 3 BewRL).
Rz. 131
Wohnzwecken des Betriebsinhabers dienen auch sog. Besuchszimmer. Räume und Gebäude, in denen im Betrieb beschäftigte Familienangehörige mit eigenem Haushalt wohnen, gehören zum Wirtschaftsteil. Altenteilerwohnungen gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie den Altenteiler tatsächlich zu Wohnzwecken dienen (vgl. dazu § 33 BewG Anm. 119 ff.).
Rz. 132
Weichenden Erben wird in Übergabeverträgen für die Zeit ihres ledigen Standes häufig ein Wohnrecht im Betrieb eingeräumt. Sie gelten als Familienangehörige, wenn sie zum Haushalt des Betriebsinhabers gehören. Das ist bei Ledigen i.d.R. der Fall. Die von ihnen bewohnten Räume gehören zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist es wie sonst bei Familienangehörigen ohne Bedeutung, ob der weichende Erbe im Betrieb mitarbeitet oder nicht.
Rz. 133
Unbewohnte oder unbenutzte Räume (als solche werden grundsätzlich nur leerstehende Räume angesehen) sind dem Wirtschaftsteil zuzurechnen, wenn diese am Stichtag leerstehenden Räume früher fremden Arbeitskräften als Wohnraum dienten und diese Räumlichkeiten zwischenzeitlich keinem anderen Zweck zugeführt w...