Schrifttum:
Beck’sches Handbuch der Genossenschaft, München 2009; Beuthien/Dierkes/Wehrheim, Die Genossenschaft, 2008; Haberger, Die Familiengenossenschaft: (K)ein Instrument der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, ZEV 2023, 69; Helios/Strieder, Genossenschaftsrecht – Wiederbelebung einer guten Idee, DB 2005, 2794; Kowanda, Genossenschaften und deren Anteile im Ertragsteuer- und Schenkungsteuerrecht: Bestandsaufnahme, Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten, ErbStB 2023, 120 und 149; Stracke, Besteuerung der Genossenschaften in der Europäischen Union, Diss. 1996/1997; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2019, S. 608 ff.
Rz. 371
Hierbei handelt es sich um Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (§ 1 GenG). Ihr Zweck besteht darin, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Zahl der Genossen muss mindestens drei betragen (§ 4 GenG; früher waren es sieben). Die Genossenschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§ 13 GenG). Nicht in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften stellen keine Personenvereinigungen i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG dar. Vielmehr sind diese unter § 97 Abs. 2 BewG zu subsumieren. Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person mit Kaufmannseigenschaft (§ 17 Abs. 2 GenG). Sie ist kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen und kann nur Betriebsvermögen haben. Dies gilt auch in bewertungsrechtlicher Sicht. Sämtliche der Genossenschaft gehörenden Wirtschaftsgüter stellen Betriebsvermögen dar. Die eingezahlten Geschäftsguthaben der Mitglieder bilden Eigenkapital der Genossenschaft (§ 337 Abs. 1 HGB). Beim Genossen entspricht der Wert des Genossenschaftsanteils dem von ihm eingezahlten Geschäftsguthaben; er ist also nicht aus dem Wert des Betriebsvermögens der Genossenschaft zu ermitteln. Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Rz. 372
Nach § 65 GenG kann jeder Genosse durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Der ausscheidende Genosse hat einen Auseinandersetzungsanspruch, der sich in der Regel aus seinem eingezahlten Geschäftsguthaben sowie einer etwaigen Gewinnausschüttung und Warenrückvergütung zusammensetzt. Keinen Bestandteil des Auseinandersetzungsguthabens bilden die (anteiligen) Rücklagen mit Ausnahme etwaiger Ergebnisrücklagen und das (anteilige) sonstige Vermögen der Genossenschaft (§ 73 GenG).
Rz. 373
Gem. § 76 GenG ist der Genossenschaftsanteil jederzeit übertragbar, sofern der Erwerber an Stelle des Übertragenden Genosse wird.
Rz. 374
Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich der Wert eines unentgeltlich übertragenen oder übergegangenen Anteils nicht durch einen Anteil am (gesamten) Vermögen der Genossenschaft bestimmt. Vielmehr entspricht er regelmäßig lediglich dem (vom unentgeltlichen Rechtsvorgänger) eingezahlten Geschäftsguthaben.
Zur Instrumentualisierung der Rechtsform der Genossenschaft als Mittel zur Reduzierung der Erbschaftsteuer vgl. Haberger und Kowanda.
Rz. 375
Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Europäischen Genossenschaften (SCE), auch wenn diese in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Rz. 376
Die SCE (Societas Cooperativa Europaea) findet ihre Rechtsgrundlagen in der EG-VO Nr. 1435/2003 v. 22.7.2003 – SCE-VO, der Richtlinie 2003/72/EG v. 22.7.2003, dem SCEAG v. 14.8. 2006 und dem SCEBG v. 14.8.2006. Ihr Hauptzweck besteht darin, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche oder soziale Tätigkeiten zu fördern (Art. 1 Abs. 3 SCE-VO). Eine SCE kann gegründet werden durch fünf natürliche oder juristische Personen, durch Verschmelzung einzelstaatlicher Genossenschaften oder durch Formwechsel einer nationalen Genossenschaft, wobei aber stets Beziehungen zu zwei Mitgliedstaaten bestehen müssen. Das Mindestkapital beträgt 30.000 EUR. Die inländische SCE erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister.
Rz. 377
Nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, sondern unter § 97 Abs. 2 BewG fallen grundsätzlich die nichteingetragenen Genossenschaften. Eine Ausnahme bilden aber z.B. nicht eingetragene Genossenschaften, die ihre Rechtsfähigkeit vor Inkrafttreten des BGB nach Landesrecht erworben haben (Art. 164 EGBGB).
Rz. 378– 395
Einstweilen frei.