Rz. 11
§ 2a ErbStG trat punktgenau am 1.1.2024, zeitgleich mit dem MoPeG (s. Rz. 1), in Kraft; ebenso gilt dies für § 14a AO und § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO n.F. (Art. 36 Abs. 3 KrZwMG). Auf eine ausdrückliche Anwendungsregelung in § 37 ErbStG wurde verzichtet, soll doch damit auch für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts lediglich die "Fortführung des Transparenzprinzips und des Gesamthandsprinzips klargestellt" werden. Die neuen Vorschriften gelten daher zweifellos für einschlägige Fälle mit Steuerentstehungszeitpunkten nach dem 31.12.2023, aber auch für alle relevanten zuvor verwirklichten Erwerbsvorgänge, die noch nicht verjährt und besteuerbar sind.
Rz. 12
Adressaten des § 2a ErbStG sind nicht nur die mehrmals genannten rechtsfähigen Personengesellschaften und ihre Gesellschafter. Die Vorschrift richtet sich auch an die primär geforderten Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen der zuständigen Finanzbehörden (§ 17 AO i.V.m. § 35 ErbStG – s. Rz. 117 ff.). Erhalten sie Kenntnis davon, dass eine rechtsfähige Personengesellschaft in steuerbarer Weise bereichert wurde oder ihrerseits unentgeltliche Leistungen erbrachte, haben sie von Amts wegen für eine gleichmäßige Besteuerung "nach Maßgabe der Gesetze" zu sorgen (§§ 85 Satz 1, 86 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO). Sie können, nun gebunden an die steuergesetzlichen Fiktionen des § 2a ErbStG (und unter Beachtung der neuen Normen §§ 14a u. 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO), in einschlägigen Fällen nicht mehr handeln wie bisher. Selbst wenn so gewollt, erlaubt diese Rechtsentwicklung keine Perpetuierung der als zurückhaltend beschreibbaren Verwaltungspraxis, die anhand einer äußerst dürftigen Weisungslage zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen führen musste (s. auch Rz. 49).
Rz. 13
"Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne..." Allein die Tatsache, dass man mit § 2a ErbStG auf die durch das MoPeG bewirkte Veränderung des Gesellschaftsrechts reagierte, führt zwingend zu einer für alle Rechtsanwender/innen beachtlichen neuen gesetzlichen Rechtslage. Selbstverständlich sollten sie die Personen im Auge haben, die zur Geschäftsführung rechtsfähiger Personengesellschaften und Vertretung im Rechtsverkehr berufen sind (§§ 715, 720 BGB) und deren Handeln die Entstehung oder Vermeidung von Steueransprüchen gegen die Gesellschafter entscheidend beeinflusst. Wechselwirkend ist § 2a ErbStG damit auch gesellschaftsrechtlich bedeutsam. Es wird bereits vorgeschlagen mittels gesellschaftsvertraglicher Gestaltung umgehend Vorsorge zu treffen (s. auch Rz. 60).
Rz. 14– 15
Einstweilen frei.