Rz. 13
Anzuzeigen sind sämtliche Vermögensgegenstände und Forderungen des Erblassers, die sich an seinem Todestag im Gewahrsam des Anzeigepflichtigen befanden bzw. gegen ihn gerichtet waren (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV). Geldvermögen ist detailliert per Vordruck mitzuteilen (§ 1 Abs. 1 Sätze 1, 3 ErbStDV). Formularmäßig wird dabei auch nach Gemeinschaftskonten und -depots gefragt sowie nach Bankschließfächern. Ob der Erblasser alleiniger Gläubiger/Eigentümer oder lediglich mitberechtigt war, spielt keine Rolle (§ 1 Abs. 2 ErbStDV). Schon seine Verfügungsmacht genügt alternativ für die Anzeigepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Hatte er jedoch "nur" Verfügungsmacht, erlaubt § 1 Abs. 4 Nr. 1 ErbStDV von der Anzeige abzusehen – ein Widerspruch, der den Anzeigepflichtigen gerade in kritischen Fällen Entscheidungsspielräume gewährt und damit weder die Gleichmäßigkeit der Besteuerung fördert noch das Besteuerungsverfahren vereinfacht.
Rz. 14
Letzterem dient sicherlich die Frage des Vordrucks nach Name und Anschrift derjenigen Personen, die der Erblasser mittels Vertrags zugunsten Dritter am Nachlass vorbei begünstigen wollte, denn die Erbschaftsteuerfinanzämter erfahren so von steuerbaren Erwerbsvorgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (s. § 7 ErbStG Anm. 162, 163) und kennen sogleich den/die Erwerber. Zu derart individualisierenden Angaben sind ausdrücklich jedoch nur Versicherungsunternehmen verpflichtet und ihnen gleichgestellte Einrichtungen (§ 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 ErbStDV). Dass die Finanzverwaltung dies auch von Kreditinstituten verlangt, ist womöglich nicht durch § 33 ErbStG gedeckt.
Rz. 15
Die Anzeigepflicht soll nach Meinung der Finanzverwaltung sogar buchtechnisch im Ausland geführte Konten und Depots des Erblassers umfassen. Dies ist inzwischen geklärt für Erblasservermögen, das ausländische Zweigstellen inländischer Banken verwalten/verwahren. Handelt es sich um ausländische Tochtergesellschaften deutscher Bankkonzerne, dürfte Gleiches gelten; sie werden in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes einbezogen (§§ 1 Abs. 16, 9 GwG), dessen Zweck nach Meinung des BFH zwar weit über § 33 Abs. 1 ErbStG hinausgeht, die Intentionen dieser Norm damit aber konsequent impliziert. Sollte in derartigen Fällen dem Anzeigepflichtigen allerdings bekannt sein, dass weder Erblasser noch mögliche Erwerber Inländer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind, darf er mit Billigung der Finanzbehörden von einer Anzeige absehen.
Rz. 16
Die besondere Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen und ähnlicher Einrichtungen (s. oben Anm. 8) nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 ErbStDV besteht unabhängig vom Ableben des Versicherungsnehmers. Sie gilt insbesondere auch in entsprechenden Fällen lebzeitiger Zuwendungen, z.B. durch Einräumung von Bezugsrechten bei Kapitallebensversicherungen (s. § 7 ErbStG Anm. 159, 160). Versicherungssummen und Leibrenten dürfen damit nur nach vorheriger Information der Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen an vom Versicherungsnehmer verschiedene Empfänger ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt werden. Letzteres ist auch beim Wechsel eines Versicherungsnehmers anzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ErbStDV). Ausnahmen gelten allerdings bei Versicherungsverträgen, die ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer geschlossen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 ErbStDV), sowie nach diversen Verwaltungserlassen in anderen arbeitsrechtlich begründbaren Versicherungsfällen.
Rz. 17
Aus Vereinfachungsgründen sind Anzeigen unterhalb gewisser Kleinbetragsgrenzen entbehrlich. Für nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtige Vermögensverwalter/-verwahrer lag diese Grenze früher bei 2 500 EUR. Sie wurde für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitunkt nach dem 31.12.2010 auf 5 000 EUR angehoben (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV). Bei Kapitalversicherungen wird auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 3 ErbStG verzichtet, wenn der auszuzahlende Betrag 5 000 EUR, zuvor 1 200 EUR, nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ErbStDV). Seit 1.1.2011 gilt auch für Wertpapieremittenten eine Bagatellregelung; sie können bei einem Wert der verwahrten Wertpapiere bis 5 000 EUR von einer Anzeige absehen (§ 2 Satz 2 ErbStDV). Pensionskassen dürfen kraft Verwaltungsanweisung monatliche Rentenzahlungen bis zu 300 EUR an Hinterbliebene des Erblassers leisten, ohne das Erbschaftsteuerfinanzamt zu informieren.