Rz. 30

[Autor/Stand] Der Inlandsbegriff ist im ErbStG nirgends definiert. Er dürfte wohl mit dem "Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" (s. § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG) übereinstimmen. Der Inlandsbegriff war früher wegen der Abgrenzung zur DDR problematisch. Die Erweiterung des Inlandsbegriffs durch § 2 Abs. 2 ErbStG um den Festlandsockel war bisher ohne praktische Bedeutung, zumal ein solcher kaum zur Begründung bzw. Innehabung eines Wohnsitzes geeignet ist.[2]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 65.1; Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 8.

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