Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 140
§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer c) BewG weist auch das Unland dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu. Der Begriff beschreibt eine weitere Gruppe minderwertigen Landes. Neben dem sog. Geringstland, das nur eine geringe Ertragsfähigkeit beinhaltet, stellt das sog. Unland Flächen dar, die keinerlei Erträge abwerfen können. Unland gehört folglich ebenso wie Abbauland und Geringstland zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Rz. 141
Zum Unland gehören alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet, also überhaupt nicht in Kultur genommen werden können und daher keinerlei Ertrag abwerfen. Zur Beurteilung und zur Abgrenzung vom Geringstland ist auf den objektiven Zustand der Flächen abzustellen. Dabei spielen die im Einzelfall konkret erzielten oder erzielbaren Erlöse aus dieser Fläche keine Rolle.
Rz. 142
Unland liegt nicht vor, wenn die Flächen zwar grundsätzlich bewirtschaftet werden könnten, wegen fehlender oder unzureichender Zufahrten jedoch nicht bewirtschaftet werden. Derartige Erschwernisse in der Bewirtschaftung begründen ebenso wenig wie fehlende Grenzmarkierungen Unland, da dadurch die eigentliche Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens nicht tangiert wird.
Rz. 143
Auch in Naturschutzgebieten gelegene Flächen sind nicht als Unland einzustufen. Zwar sind sie aufgrund der Ausweisung als Schutzgebiet nur eingeschränkt nutzbar, das bedeutet aber nicht, dass sie völlig ertraglos und nicht kulturfähig sind. I.d.R. sind derartige Flächen auch bodengeschätzt. Allerdings kommt ausnahmsweise eine Nachschätzung nach § 11 BodSchätzG in Betracht, wenn die Einschränkungen bei der Bewirtschaftung gravierende Ausmaße angenommen haben. I.d.R. wird es sich dann jedoch mindestens um Geringstland handeln.
Rz. 144
Flächen, die eine hohe Schadstoffkonzentration aufweisen und deren Bewirtschaftung daher behördlicherseits komplett untersagt wurde, sind grundsätzlich als Unland einzustufen. Aus faktischen und rechtlichen Gründen sind hier keine Erträge aus der Bodennutzung zu erzielen. Das gilt allerdings nur dann, wenn das Nutzungsverbot ohne Entschädigung ausgesprochen worden ist. Wird hingegen eine Entschädigung gezahlt, ist die Fläche nicht als Unland, sondern mit den üblichen Werten aus der Bodenschätzung zu bewerten.
Rz. 145
Das gilt auch dann, wenn lediglich bestimmte Nutzungen untersagt werden und nur eingeschränkte Entschädigungszahlungen geleistet werden. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die noch erlaubten Nutzungen zusammen mit der Entschädigung einen bei normaler Bewirtschaftung erzielbaren Wert erreichen. Folglich handelte es sich bei der beeinträchtigten Fläche auch nicht um Unland.
Rz. 146
Ist die Nutzung derart eingeschränkt, dass nur noch eine wenig ertragbringende Bewirtschaftung zulässig ist, so ist bei nicht ausreichenden Entschädigungszahlungen ggf. eine Bewertung als Geringstland in Betracht zu ziehen. Unland liegt jedoch auch in diesen Fällen nicht vor.
Rz. 147
Typische Beispiele für Unland sind ertraglose Böschungen, Felsgelände, ausgebeutete Kies- und Sandgruben sowie stillgelegte Steinbrüche, die nicht mehr kulturfähig sind und auch bei sonst geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag mehr abwerfen können. Schutzstreifen und Schutzflächen gehören hingegen nicht zum Unland, da sie zumindest eine geringe Holznutzung zulassen.
Rz. 148
Alte Kies- und Sandgruben werden häufig deswegen zu Unland, weil sich die Grube mit Grundwasser gefüllt hat und daher für eine Bewirtschaftung nicht mehr zur Verfügung steht. Wird der entstandene Teich jedoch für eine Fischzucht genutzt, so handelt es sich nicht mehr um Unland, sondern um eine übrige landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BewG i.V.m. § 242 BewG.
Rz. 149– 150
Einstweilen frei.