Rz. 1813
Die gesetzliche Definition des Begriffs "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" ist in § 14 AO enthalten:
"Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird."
Rz. 1814
Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs umfasst den Gewerbebetrieb, den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und den sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Vermögen einer Körperschaft, das einem sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient, ist, auch wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wie Betriebsvermögen zu behandeln. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt.
Rz. 1815
Die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft (als Kommanditistin) an einer gewerblichen Personengesellschaft (KG) stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Rz. 1816
Bei der Ermittlung des Betriebsvermögenswerts sind bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur Schulden und Lasten abzuziehen, die mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Schulden und Lasten, bei denen weder ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch zum übrigen Vermögen der Körperschaft etc. festgestellt werden kann, sind anteilig zu berücksichtigen. Sie sind im Verhältnis des Werts des steuerpflichtigen Aktivvermögens zum Wert des steuerfreien Aktivvermögens aufzuteilen, wenn nicht der eine oder andere Teil lediglich von untergeordneter Bedeutung ist.
Rz. 1817
Unterhält eine sonstige juristische Person des privaten Rechts oder ein nichtrechtsfähiger Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so ist gleichwohl nur ein Betriebsvermögenswert zu ermitteln. Entsprechend der gewerbesteuerrechtlichen Handhabung gelten die mehreren Geschäftsbetriebe derselben Körperschaft "als ein einheitlicher Gewerbebetrieb" (§ 8 GewStDV).
Rz. 1818
Nachdem ab 1.1.1997 die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird und auch die Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 abgeschafft wurde, wird es in aller Regel nicht mehr erforderlich sein, den Wert des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs festzustellen. Etwas anderes gilt aber für inländische Familienstiftungen, weil deren Vermögen in Zeitabständen von dreißig Jahren zur (Ersatz-)Erbschaftsteuer herangezogen wird (vgl. dazu R E 1.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019).
Rz. 1819– 1829
Einstweilen frei.