Rz. 12

[Autor/Stand] Auch den Begriff Zubehör hat das BewG dem bürgerlichen Recht entnommen. Deshalb ist die bürgerlich-rechtliche Auslegung dieses Begriffs auch für das BewG maßgebend.[2] Danach sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Sache dennoch kein Zubehör, wenn sie nur vorübergehend dem Zweck der Hauptsache dienen soll oder im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird (§ 97 BGB). Zubehör sind z.B. die Treppenläufer, die Beleuchtungskörper, lose Fahrradständer, Mülltonnen, vom Grundstückseigentümer mit vermietete oder den Mietern zur Verfügung gestellte Waschmaschinen, Küchenschränke, Öfen, Herde u.Ä. Auch Vorräte an Heizöl sind als Hilfsmittel der Gebäude und daher als deren Zubehör anzusehen. Das Gleiche gilt für Vorräte an Heizmaterial anderer Art als Heizöl[3] (s. unten Anm. 200 "Brennstoffvorräte", insbes. wegen der Brennstoffe für Betriebsvorrichtungen).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[3] RGRK12, § 97 BGB Anm. 21.

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