Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 147
Bei den übrigen Nutzungen und Nutzungsteilen, wie z.B. der weinbaulichen Nutzung, sind die gegendüblichen Verhältnisse durch § 125 Abs. 6 und 7 BewG bereits in den dort ausgewiesenen Vergleichszahlen bzw. Ersatzvergleichswerten je Einheit berücksichtigt. Ab- und Zurechnungen wegen gegendüblich abweichender Ertragsbedingungen sind bei den einzelnen Nutzungen und Nutzungsteilen daher nicht vorzunehmen. Unter Anwendung von § 40 Abs. 5 BewG ergeben sich für die in § 125 Abs. 6 und 7 BewG genannten flächenbezogenen Nutzungen und Nutzungsteile folgende Ersatzvergleichswerte je Hektar:
Nutzung/Nutzungsteil |
Wert je Hektar |
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Hopfen |
2 032 DM |
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Spargel |
2 677 DM |
Weinbauliche Nutzung |
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Traubenerzeugung |
4 400 DM |
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Fassweinausbau |
5 000 DM |
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Flaschenweinausbau |
6 000 DM |
Gärtnerische Nutzung |
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Gemüsebau Freiland |
5 400 DM |
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Gemüsebau unter Glas nicht heizbar |
32 400 DM |
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Gemüsebau unter Glas heizbar |
43 200 DM |
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Blumen und Zierpflanzenbau Freiland |
10 800 DM |
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Blumen und Zierpflanzenbau unter Glas nicht heizbar |
43 200 DM |
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Blumen und Zierpflanzenbau unter Glas heizbar |
86 400 DM |
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Obstbau |
1 440 DM |
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Baumschulen Freiland |
13 284 DM |
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Baumschulen unter Glas nicht heizbar |
53 136 DM |
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Baumschulen unter Glas heizbar |
106 272 DM |
Forstwirtschaftliche Nutzung |
125 DM |
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung |
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Forellenteichwirtschaft |
20 000 DM |
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übrige Teichwirtschaft |
1 000 DM |
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Fischzucht für Forellenteichwirtschaft |
30 000 DM |
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Fischzucht für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft |
1 500 DM |
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Weihnachtsbaumkultur |
3 000 DM |
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Pilzanbau |
250 000 DM |
Rz. 148
Detaillierte Darstellungen und Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der jeweiligen Ersatzvergleichswerte sind in den Abschnitten 3 bis 7 der gleichlautenden Ländererlasse enthalten. Sie werden daher nachstehend nur in verkürzter Form und ohne Beispielsrechnungen wiedergegeben.
Rz. 149– 151
Einstweilen frei.
1. Sonderkultur Hopfen
Rz. 152
Die Sonderkultur Hopfen ist als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten (§ 52 BewG). Zum diesem Nutzungsteil gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. Dazu gehören insbesondere die Hopfenanbauflächen sowie die Gebäude für Pflückmaschinen, Hopfendarren und Hopfenkonditionierungsanlagen. Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfasst die Flächen, die dem Hopfenanbau dienen, insbesondere Junghopfenflächen und mit Gerüstanlagen versehene Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen.
Rz. 153
Grundlage des Bewertungsverfahrens ist die Hopfenbau-Vergleichszahl (HoVz) 40 je Ar. Mit ihr sind alle Ertragsbedingungen abgegolten. Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit der Hopfenbau-Vergleichszahl 40 je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert von 254 DM je 100 Vergleichszahlen. Das Ergebnis ist nach § 40 Abs. 5 BewG um 80 % zu vermindern. Es ist jedoch mindestens ein Hektarwert von 1 200 DM anzusetzen.
Rz. 154– 156
Einstweilen frei.
2. Sonderkultur Spargel
Rz. 157
Die Sonderkultur Spargel ist als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten (§ 52 BewG). Zum Nutzungsteil Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Spargel dienen.
Rz. 158
Die Fläche des Nutzungsteils Spargel umfasst die Flächen, die dem Spargelanbau dienen, das sind im Wesentlichen Ertragsanlagen und Junganlagen. Soweit diese Flächen 10 Ar nicht übersteigen, sind sie als Bagatellsachen in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen.
Rz. 159
Grundlage des Bewertungsverfahrens ist die Spargelbau-Vergleichszahl 70 je Ar. Mit ihr sind alle Ertragsbedingungen abgegolten. Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit der Spargelbau-Vergleichszahl (SpaVz) 70 je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert von 76,50 DM je 100 Vergleichszahlen. Das Ergebnis ist nach § 40 Abs. 5 BewG um 50 % zu vermindern. Es ist jedoch mindestens ein Hektarwert von 1 200 DM anzusetzen.
Rz. 160– 162
Einstweilen frei.
3. Forstwirtschaftliche Nutzung
Rz. 163
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzun...