Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 89
Die gärtnerische Nutzung umfasst nach Abschn. 1.11 Abs. 1 der BewRL "die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten (Schrebergärten, Laubenkolonien)". Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus § 237 Abs. 5 und § 238 Abs. 2 BewG. Das entscheidende Merkmal für die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorliegen gärtnerischer Kulturen. Grundsätzlich fallen daher alle mit Gemüse, Blumen, Zierpflanzen. Obst- und Baumschulpflanzen angebauten Bodenflächen unter die gärtnerische Nutzung.
Rz. 90
Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die den aufgeführten Nutzungsteilen dauernd zu dienen bestimmt sind. Das sind insb. die entsprechenden Anbauflächen, die Wirtschaftsgebäude (Gebäudeteile), die stehenden Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Zum Gemüsebau zählen Flächen, auf denen Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen in gärtnerischer Kultur angebaut werden; soweit es sich dagegen um den Anbau von Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie um Obstbau der extensiven Anbauform usw. handelt, scheiden diese Nutzungen bei der gärtnerischen aus und sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.
Rz. 91
Der Anbau von Möhren ist auch dann der gärtnerischen Nutzung zuzurechnen, wenn diese nicht für Zwecke des menschlichen Verzehrs abgesetzt, sondern ausschließlich als Tierfutter verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut des § 234 Abs. 1 Nr. d Ziffer aa) BewG ergibt, bildet der Gemüseanbau grundsätzlich einen Teil der gärtnerischen Nutzung. Unter Gemüse sind nach allgemeinem Sprachgebrauch alle pflanzlichen Nahrungsmittel mit Ausnahme des Obstes und der Grundnahrungsmittel Getreide und Kartoffel zu verstehen, die roh oder nach besonderer Zubereitung der menschlichen Ernährung dienen können. Dazu zählen auch Möhren.
Rz. 92
Der Umstand, dass die Betriebsinhaber die von ihnen gewonnenen Früchte tatsächlich nicht für Zwecke des menschlichen Verzehrs absetzen, sondern entweder im eigenen Betrieb oder durch Veräußerung an Dritte als Tierfutter verwerten, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Für die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen ist das Produkt und die Pflanzenart, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder der Verwendungszweck entscheidend. Dies ergibt sich aus § 237 Abs. 5 BewG, wonach bei der Ermittlung des Ertragswerts eines Nutzungsteils von der Summe der Flächenwerte auszugehen ist. Diese hängt aber nicht davon ab, wie ein bestimmtes Produkt tatsächlich verwertet wird, sondern wird dadurch bestimmt, welche Verwertungsmöglichkeiten es seiner Art nach eröffnet.
Rz. 93
Der Anbau von Zuckermais ist ebenfalls der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen. Obwohl Mais mit allen Untersorten nach der Verkehrsanschauung als Getreide anzusehen ist und daher eine typischerweise landwirtschaftliche Nutzung darstellt, wurde der Anbau von Zuckermais durch den BFH als gärtnerische Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BewG eingestuft. Der erkennende Senat war der Auffassung, dass es sich in diesem Fall um den Anbau von Gemüse handelt. Die Entscheidung ist allerdings kritisch zu sehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mais im Rahmen einer zweigliedrigen Fruchtfolge mit Zuckerrüben und Gemüse mit landwirtschaftlichen Anbaumethoden (Pflügen, Eggen, Säen, Hacken, Düngen, Pflanzenschutzmaßnahmen) großflächig mit hohem Mechanisierungsgrad angebaut wird. Diese Beurteilung ist auch für die Bestimmung des Grundsteuerwertes weiter akutell.
Rz. 94
Bagatellflächen des Gemüse- und Obstanbaus gehören nicht zur gärtnerischen Nutzung (vgl. hierzu Abschn. 1.13 BewRL).
Rz. 95
Baumobst der Obstbaustufen 1,5 bis 9, Strauchbeerenobst und Erdbeeren gehören zur gärtnerischen Nutzung. Bei Baumobstanlagen, für die sich im flächengewogenen Durchschnitt des Betriebs eine Obstbaustufe von 4,5 bis 9 ergibt, sowie bei Strauchbeerenobst und Erdbeeranlagen gilt das sowohl für die Pflanzenbestände als auch für den Boden einschließlich derjenigen Flächenteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen wie Zwischenflächen, Vorgewende u. dgl. Bei Baumobstanlagen mit Hoch-, Halb- oder Viertelstämmen, bei denen die Obstbaustufe im flächengewogenen Durchschnitt im Bereich von 1,5 bis 4,0 liegt, sind zur Obstbaunutzung nur die Pflanzenbestände zu rechnen.
Rz. 96
Der Boden zählt hier zur landwirtschaftlichen Nutzung. Neben den Baumobstanlagen dieser Art in demselben Betrieb vorhandene plantagenmäßige Niederstammanlagen in Busch-, Spindelbusch- oder Heckenform bleiben bei der Ermittlung der durchschnittlichen Obstbaustufe außer Betracht. Bei ihnen gehören die Pflanzenbestände und der Boden stets zum Nutzungsteil Obstbau (Abschn. 1.11 Abs. 3 BewRL).
Rz. 97
In den Nutzungsteil Bau...