Rz. 139
Steuerschuldner ist stets diejenige Person, die steuergesetzlich als solcher bestimmt wird (§ 43 AO). Dies geschieht durch § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: Steuerschuldner der Erbschaft-/Schenkungsteuer „ist ...
- der Erwerber,
- bei einer Schenkung auch der Schenker,
- bei einer Zweckzuwendung der mit der Auflage der Zuwendung Beschwerte ...”.
Da § 2a Sätze 2 und 3 ErbStG tatbestandlich dieselben steuerbaren Erwerbsvorgänge erfasst, sind beide Vorschriften für steuerschuldrechtliche Zwecke im Kontext zu lesen.
Rz. 140
Dabei fällt sofort ins Auge, dass § 2a ErbStG weder in Satz 2 noch in Satz 3 ausdrücklich den Beschwerten personifiziert. Satz 2 könnte allenfalls dann greifen, wenn dieser Begriff mit dem in § 8 ErbStG genannten Erwerber identisch wäre, dessen Bereicherung durch die jeweilige Zweckauflage gemindert wird. Unmittelbar gemindert wird aber die Bereicherung der zivilrechtlich erwerbenden und belasteten rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 713 BGB). Auch die Fiktion des Satzes 2 geht daher ins Leere. Bei Zweckzuwendungen an eine rechtsfähige Personengesellschaft sind daher nicht ihre Gesellschafter, sondern ist stets sie selbst Steuerschuldnerin.
Rz. 141
Nur die nach § 2a Satz 2 ErbStG als Erwerber fingierten Gesellschafter einer erwerbenden rechtsfähigen Personengesellschaft lassen sich übereinstimmend mit § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Steuerschuldner behandeln (verfassungsrechtlich womöglich bedenklich; s. Rz. 47). Die Gesellschafter einer schenkenden rechtsfähigen Personengesellschaft werden jedoch nach § 2a Satz 3 ErbStG nicht als Schenker, sondern als Zuwendende fingiert. Sollte ein solcher Gesellschafter dereinst anstelle eines primär steuerpflichtigen Erwerbers in Anspruch genommen werden, bleibt es ihm vorbehalten dies zu problematisieren (s. Rz. 88, 126).
Rz. 142
Erwerber und Schenker sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer (§§ 20 Abs. 1 ErbStG, 44 Abs. 1 AO). Gesamtschuldner ist jeder betroffene Gesellschafter einer erwerbenden ebenso wie einer schenkenden rechtsfähigen Personengesellschaft allerdings nur anteilig im Verhältnis zum jeweiligen Schenker bzw. Erwerber. Mit seinen Mitgesellschaftern verbindet ihn kein Gesamtschuldverhältnis, da sie potentiell nicht gemeinsam dieselbe, sondern jeweils nur die sie individuell belastende Steuerschuld schulden. Selbst wenn es vielleicht wünschenswert wäre, besteht daher keine Möglichkeit zu Steuerfestsetzungen in zusammengefassten Steuerbescheiden (§ 155 Abs. 3 Satz 1 AO).
Rz. 143
Die Übernahme der Schenkungsteuer, die grundsätzlich die Bereicherung des Erwerbers erhöht (§ 10 Abs. 2 Alt. 2 ErbStG), ermöglicht die ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme des Schenkers ohne besondere Begründung (s. auch § 20 ErbStG Rz. 18 ff.). Ob dies auch für die Gesellschafter einer zuwendenden rechtsfähigen Personengesellschaft gilt, wenn die Gesellschaft ihre Bereitschaft zur Steuerübernahme erklärte, dürfte jedoch zweifelhaft sein. Ohne entsprechende Bevollmächtigung ist sie nicht Vertreterin ihrer Gesellschafter, die Erklärung einer die Gesellschaft vertretenden Person verpflichtet zivilrechtlich nur sie (§§ 164 Abs. 1 Satz 1, 720 BGB, 124 HGB). Konsequent hätte ein insoweit begünstigter Erwerber daher nur gegen die Gesellschaft einen Schuldbefreiungsanspruch aus der Übernahmeerklärung und gegen die Gesellschafter lediglich gesetzliche Haftungsansprüche (§§ 721 BGB, 126, 171 HGB). Bei Schenkungen ohne Übernahmeverpflichtung des Schenkers steht einem Erwerber regelmäßig auch kein Ausgleichsanspruch in im Zweifel hälftiger Höhe der Schenkungsteuer nach § 426 BGB zu, folgerichtig daher auch nicht den Gesellschaftern einer durch Schenkung bereicherten rechtsfähigen Personengesellschaft.
Rz. 144
Sollte man wirklich mit den Fiktionen des § 2a Sätze 2 u. 3 ErbStG beabsichtigt haben, weder erwerbende noch zuwendende rechtsfähige Personengesellschaften, sondern an ihrer Stelle ihre Gesellschafter als Steuerschuldner zu behandeln (s. Rz. 9 a.E.), hätte man auch eine wesentlich einfachere Regelung treffen können; Vorschlag: z.B.
- durch eine Ergänzung in § 20 Abs. 1 ErbStG: Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 ErbStG ebenso wie bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft sind ihre Gesellschafter Steuerschuldner.
- und ggf. auch einen 2. Satz in § 15 Abs. 1 ErbStG: Bei einem Erwerb oder einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber oder Schenker.
Rz. 145
Einstweilen frei.