Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 142
Bei Stückländereien sind die ihrer Bewirtschaftung dienenden Betriebsmittel in den Betrieb der Stückländereien einzubeziehen auch wenn die Betriebsmittel nicht dem Eigentümer der Stückländereien gehören (§ 34 Abs. 4 und 7 BewG). Trotzdem sind nach § 41 Abs. 3 BewG weder am Vergleichswert der Stückländereien für die ihrem Eigentümer nicht gehörenden Betriebsmittel Abschläge noch wegen eines Überbestandes an diesen Betriebsmitteln beim Eigentümer der Betriebsmittel Zuschläge zu machen. Dies führt dazu, dass sich Stückländereien bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nicht vom Wertniveau der übrigen landwirtschaftlichen Nutzungen der Gegend abheben.
Rz. 143
Zulässig sind dagegen auch bei Stückländereien Abschläge wegen fehlender Wirtschaftsgebäude. Bei der Berechnung eines solchen Abschlags ist für das Fehlen dieser Gebäude ein Betrag von 25 % des Vergleichswerts anzusetzen und gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG um ein Fünftel auf 20 % zu kürzen. Bei dem sich ergebenden Betrag ist dann zu prüfen, ob die betragsmäßigen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG vorliegen. Das kann jedoch nur der Fall sein, wenn der Vergleichswert der Stückländerei 50 000 DM übersteigt und der Abschlag eine Änderung des Vergleichswerts um mehr als 10 000 DM bewirkt.
Rz. 144
Bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit zugepachteten Stückländereien sind bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Viehbestandes von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen abweichen, die zusammengefassten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen der wirtschaftlichen Einheiten, die des Verpächters und die des Pächters, zugrunde zu legen.
Rz. 145
Ein dabei sich ergebender Überbestand an Vieh dient aber nicht der Bewirtschaftung der zugepachteten Stückländereien; er kann deshalb auch nicht nach § 34 Abs. 4 BewG in die wirtschaftliche Einheit der Stückländereien einbezogen werden. Er ist am Vergleichswert der im Eigentum des Pächters stehenden Nutzung anzubringen. Entsprechendes gilt bei einem Abschlag für einen Unterbestand an Vieh.
Rz. 146
Beispiel:
Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Nutzung des Pächters 10 ha; Fläche der zugepachteten Stückländereien 15 ha. Damit ergibt sich zusammengefasst eine regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 ha. Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Pächters beläuft sich auf 20 000 DM. Bei der Bewertung wird ein gegendüblicher Viehbestand je 100 ha von 160 Vieheinheiten (VE) unterstellt. Daraus ergibt sich bei der zusammengefassten Fläche von 25 ha ein unterstellter Viehbestand von 40 VE. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Tatsächlicher Viehbestand auf der zusammengefassten Fläche |
60 VE |
Im Vergleichswert berücksichtigter Viehbestand |
40 VE |
Abweichung folglich |
20 VE |
Kürzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG (20 % von 40 VE) |
8 VE |
Verbleiben für einen Zuschlag |
12 VE |
Da der tatsächliche Viehbestand von 60 VE von dem bei der Bewertung unterstellten gegendüblichen Viehbestand von 40 VE um über 40 % abweicht, beträgt nach der Tabelle L 30 (Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 BewRL) der Zuschlag 12 VE × 650 DM = 7 800 DM. Dabei wurde der kapitalisierter Reingewinn je VE der Betrag von 650 DM aus der Querspalte "0" entnommen, da unterstellt wird, dass für den gegendüblichen Tierbestand weder eine Zurechnung noch eine Abrechnung erfolgt ist.
Die Abweichung wegen des Überbestands an Vieh i.H.v. 7 800 DM bewirkt eine Erhöhung des Vergleichswertes von 20 000 DM um mehr als 1/5 (1/5 v. 20 000 DM = 4 000 DM) und überschreitet auch die absolute Höhe von 1 000 DM. Der Zuschlag zum Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Pächters ist damit mit 7 800 DM anzusetzen.
Rz. 147
Bei Stückländereien mit forstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung kommen Abschläge oder Zuschläge für einen Über- oder Unterbestand an Wirtschaftsgebäuden am Vergleichswert regelmäßig nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BewG nicht erfüllt werden. Das gilt auch hinsichtlich Stückländereien mit einer Sonderkultur Spargel.