Rz. 86

[Autor/Stand] Die Anzeigepflicht bei der Grundsteuerbewertung wird im § 228 BewG geregelt. Danach ist die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen (§ 228 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt nach § 228 Abs. 2 Satz 2 BewG einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Fristende ist somit regelmäßig der 31.1. des Folgejahres.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Einer gesonderten Anzeige beim Übergang des Eigentums an einem Erbbaurecht (oder einem Erbbaugrundstück) bedarf es – anders als beim Übergang des Eigentums an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden (vgl. hierzu § 262 Rz. 97) – nicht. Das zuständige Lagefinanzamt wird hierüber vom Grundbuchamt unterrichtet. Vgl. hierzu ergänzend die Kommentierung zu § 228 BewG.

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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