Rz. 36
[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Wohnungswerts der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist auch § 81 BewG anzuwenden (§ 47 BewG). Dementsprechend ordnet § 4 der VO an, dass die Belastungszahl auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Land- und Forstwirtschaft bestimmt und dementsprechend auch der Wohnungswert ggf. gemäß § 3 der VO wegen außergewöhnlicher Grundsteuerbelastung zu ermäßigen oder zu erhöhen ist. Der Wohnungswert der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in einer Gemeinde ist deshalb um 5 % oder um 10 % zu ermäßigen oder zu erhöhen, wenn sich in der Gemeinde die in § 3 der VO genannten Belastungszahlen (Rz. 26) ergeben.
Rz. 37– 39
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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