Rz. 58
[Autor/Stand] Entgegen § 2108 Abs. 2 BGB stellt das Erbschaftsteuergesetz in § 10 Abs. 4 ErbStG das Anwartschaftsrecht des Nacherben aufschiebend bedingten Erwerben gleich. Die Erbschaftsteuer entsteht erst beim Eintritt des Nacherbfalls.[2] Dies entspricht im Übrigen der Regelung in § 6 ErbStG, die den Nacherberben als Erben des Vorerben – und nicht wie das Zivilrecht als Erben des Erblassers – ansieht.[3] Auch die Schenkung der Nacherbenanwartschaft stellt keinen steuerpflichtigen Erwerb dar (§ 1 Abs. 2 ErbStG).[4]
Veräußert jedoch der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht oder verzichtet er zugunsten des Vorerben gegen Entgelt, so liegt ein steuerpflichtiger Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG vor (s. auch § 3 ErbStG Rz. 340 ff.).[5] Zahlungen, die der Vorerbe an den Nacherben für die Übertragung des Nacherbenrechts leistet, mindern seinen Erwerb als Erben nicht, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bleibt unanwendbar. Sein Erwerb als Vollerbe beruht nicht auf dem Erbfall, sondern auf einer Vermögensdisposition des Vorerben.[6] Beim Nacherben wird i.d.R.[7] ein Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG vorliegen.
Gibt der Vorerbe wegen der angeordneten Erbfolge bereits vor dem Nacherbfall dem Nacherben Nachlassgegenstände heraus, so liegt ein steuerpflichtiger Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG vor.
Rz. 59
[Autor/Stand] Aus § 10 Abs. 4 ErbStG lässt sich u.U. der allgemeine Rechtsgrundsatz entnehmen, dass die Übertragung eines Anwartschaftsrechts noch keinen steuerpflichtigen Erwerb darstellt,[9] zumal der BFH betont hat, dass dem Anwartschaftsrecht als Vorstufe des Vollrechts keine selbständige schenkungsteuer- und bewertungsrechtliche (s. dazu die Kommentierung zu §§ 4 und 98a BewG) Bedeutung zukommt.[10] In der Praxis spielt die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ErbStG keine große Rolle, weil die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts durch letztwillige Verfügung des Erblassers regelmäßig ausgeschlossen werden kann.[11]
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