Hans-Werner Högl, Friedemann Kirschstein
Rz. 265
Auflagen nach § 1940 BGB sind grundsätzlich nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig; kommen sie jedoch dem Beschwerten selbst zugute, sind sie nicht abzugsfähig, weil dadurch die durch den Erwerb erfolgte wirtschaftliche Bereicherung i.d.R. nicht vermindert wird.
Rz. 266
Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 9 ErbStG gilt nicht nur bei letztwilligen Anordnungen, sondern auch bei lebzeitigen Anordnungen des Zuwendenden. Im Gegensatz zu einer lebzeitigen Zuwendung wird durch die Auflage, mit dem geerbten oder vermachten Gegenstand einen anderen Gegenstand zu erwerben, nicht dieser Gegenstand erworben. Die Grundsätze der mittelbaren Schenkung gelten nicht bei Erwerben von Todes wegen.
Rz. 267
Die Auflage, mit dem geerbten Geld ein Grundstück zu erwerben, ändert somit weder den Gegenstand des Erwerbs noch ist sie abzugsfähig. Die Auflage des Erblassers, die den Erben zur Renovierung eines nachlassgehörigen Gebäudes verpflichtet, kann nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden, weil sie dem Erben wirtschaftlich zugutekommt. Ebenso ist eine Auflage nicht abziehbar, wenn der Erbe mit dem Nachlass ein ihm bereits gehörendes Haus renovieren soll.
Rz. 268
Kommt eine Auflage dem Beschwerten nur mittelbar zugute, dem Auflagebegünstigten jedoch unmittelbar, so ist ein Abzug nicht ausgeschlossen. Der Auflagenbegünstigte hat nämlich seinen Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG zu versteuern. Das ansonsten geltende Gebot wirtschaftlicher Belastung greift hier nicht. Ist z.B. der Erbe mit einer Auflage beschwert, die einer von ihm allein beherrschten Kapitalgesellschaft zugutekommt, kann er die Auflagenlast abziehen, obwohl seine Belastung durch eine gleichwertige Erhöhung des Werts seiner Beteiligung ausgeglichen wird. Wenn die Auflage den Beschwerten zu Investitionen bei einer Personengesellschaft verpflichtet, an der er als Gesellschafter beteiligt ist, kann er sie als Erbfallschuld abziehen, soweit durch den Vollzug der Auflage Mitgesellschafter begünstigt werden.
Rz. 269
Ist die Vollziehung der Auflage für den Beschwerten ohne jeglichen wirtschaftlichen Wert oder muss das Erworbene riskant investiert werden, so ist ein Abzug wohl möglich. Die Auflage, ein geerbtes Gestüt weiterzuführen, ist wegen der Nutzungsmöglichkeit nicht abzugsfähig.
Rz. 270
Bei Erwerben juristischer Personen mit der Auflage, diese satzungsgemäß zu verwenden, greift das Abzugsverbot. Soll der Erwerb zu satzungswidrigen Zwecken verwendet werden, ist ein Abzug möglich.