I. Entstehung der Vorschrift
Rz. 1
Die ursprüngliche Fassung des § 122 BewG hatte fünf Absätze. Die Sonderregelungen für Berlin (West) waren mit den besonderen Verhältnissen am dortigen Grundstücksmarkt begründet. Nach Auffassung des BFH bestanden gegen die Berlin-Ermäßigungen, die der ursprüngliche § 122 Abs. 3 BewG vorsah, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Rz. 2
§ 122 Abs. 1 BewG, der als einziger heute noch Gültigkeit hat, wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 der Zitierweise des Bodenschätzungsgesetzes angepasst.
Rz. 3
Art. 14 StMBG hatte § 122 Abs. 3 BewG mit Wirkung zum 1.1.1994 einen zweiten Satz angefügt. Danach wurde die Geltung der Ermächtigung gemäß dem bisherigen Absatz 3 zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Zeit bis zum 30.12.1993 beschränkt. Ferner wurde die Ermäßigung der Einheitswerte der in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke gemäß § 1 VO vom 2.9.1966 nach Art. 15 StMBG auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.1994 begrenzt. Durch den ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.1994 angefügten Absatz 5 wurde bestimmt, dass der Wegfall der Ermäßigung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleichstehe, die 1993 eingetreten sei; § 27 BewG sei insoweit nicht anzuwenden. Diese Änderung der Vorschrift beruht auf einer Bundesratsinitiative des Landes Berlin. Sie war dadurch begründet, dass sich die Berlin-Ermäßigung seit der Wiedervereinigung nicht mehr als Nachteilsausgleich gegenüber der Bewertung in Berlin (Ost) und den ostdeutschen Ländern auswirkte. Fraglich war aber, ob es dem Gesetzgeber im Hinblick auf § 27 BewG gestattet ist, die Änderung der Verhältnisse in Berlin (West) als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu behandeln, auf die § 27 BewG nicht anzuwenden ist. Das FG Berlin hat in zwei Entscheidungen vom 15.1.1997, in denen es die Entwicklung des § 122 BewG eingehend darstellte und die Verfassungsfrage umfassend prüfte, entschieden, dass der Wegfall der Berlin-Ermäßigung der Einheitswerte für bebaute Grundstücke zum 1.1.1994 und die Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes verfassungsmäßig seien. Der BFH hat diese Auffassung mit Urteil vom 16.12.1998 bestätigt.
Rz. 4
Ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 1997 wurden die Absätze 2 bis 5 aufgehoben, da sie sich inzwischen durch Zeitablauf überholt hatten.
Rz. 5– 6
Einstweilen frei.
II. Sondervorschriften für die Bewertung für Betriebe in Berlin (West)
1. Sinngemäße Anwendung der Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes
Rz. 7
Für die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung ist nach § 50 Abs. 1 BewG bei Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen einschließlich des Bodenartenverhältnisses von den Ergebnissen der Bodenschätzung auszugehen (s. § 50 BewG Anm. 26–99). Das Gleiche gilt nach § 60 Abs. 1 BewG für die Bewertung gärtnerischer Nutzungen (s. Anm. 1 und 2 zu § 60 BewG). In Berlin (West) war die Bodenschätzung am 1.1.1964 noch nicht durchgeführt. Deshalb bestimmt § 122 Abs. 1 Satz 1 BewG, dass die §§ 50 Abs. 1 und 60 Abs. 1 BewG in Berlin (West) nicht gelten. Durch die Anordnung des § 122 Abs. 1 BewG wurde erreicht, dass in Berlin (West) bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses die Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
2. Keine Bildung von Gutachterausschüssen
Rz. 8
Die in § 67 BewG vorgesehenen Gutachterausschüsse sind für Berlin-West nicht zu bilden. § 122 Abs. 1 BewG nimmt auch § 67 BewG ausdrücklich aus.
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.
III. Absätze 2 bis 5 der Altfassung
1. Sonderregelung für Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung (Abs. 2 a.F.)
Rz. 11
Nach § 122 Abs. 2 BewG i.d.F. vom 10.12.1965 waren nur Abmelkställe in Berlin (West) ohne Rücksicht auf den Umfang des Tierbestandes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnen.
Rz. 12
Durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 wurde durch Neufassung des Absatzes 2 im Rahmen einer Ermächtigung an den Senat von Berlin die Vergünstigung auf die gesamte Milchviehhaltung und weitere Arten der Tierhaltung (Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung) ...