Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bracke, Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe unter besonderer Berücksichtigung des Gartenbaus, INF 1997, 389; Bruschke , Einheitsbewertung – letzter Akt?, StC 9/2010, 25; Eisele , Der Anfang vom Ende der "klassischen" Einheitsbewertung? – Grundsteuer zunehmend unter Verfassungsdruck, NWB 2105, 260; Engel, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den neuen Bundesländern, INF 1994, 618; Glier, Feststellung der Einheitswerte für das Grundvermögen sowie Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer in den neuen Bundesländern, 6. Aufl. Berg 2002; Hiller, Der Nebenerwerbslandwirt in den alten und neuen Bundesländern, LSW Gruppe 5, 1651; Mannek, Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Beitrittsgebiet, Information StW 1990, 561; Schild, Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe, DStR 1997, 642; Stöckel, Einheitswerte 1935 für Kleingartenlauben und Kleingartenanlagen im Beitrittsgebiet, DStZ 1995, 37.
A. Hintergrund und Entwicklung der Vorschrift
I. Gesetzgeberische Absicht
Rz. 1
Mit dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik v. 31.8.1990 ist ab dem 1.1.1991 das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die Besitz- und Verkehrssteuern im beigetretenen Teil Deutschlands in Kraft getreten. § 125 BewG ist die erste Vorschrift in dem durch den Einigungsvertrag neu angefügten Vierten Teil des Bewertungsgesetzes, der für die Bewertung von Vermögen im Beitrittsgebiet Sondervorschriften enthält.
Rz. 2
Diese Sondervorschriften ergänzen die übrigen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes oder treten an deren Stelle. Nach § 125 Abs. 1 BewG sind ab dem 1.1.1991 im Beitrittsgebiet Einheitswerte für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht mehr anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Einheitswerte nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes der DDR ermittelt worden, das weitgehend dem BewG 1935 entsprach.
Rz. 3
Hierbei musste beachtet werden, dass die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im beigetretenen Teil Deutschlands auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1935 in den letzten Jahrzehnten vor der Einigung nur noch in den wenigen Bereichen fortgeführt worden ist, in denen eine steuerliche Anwendung erfolgte. Für die große Zahl der wirtschaftlichen Einheiten lag damit eine verwertbare Bemessungsgrundlage für die einheitswertabhängigen Steuern nicht mehr vor.
Rz. 4
Zudem entstanden durch die weithin ungeklärten Eigentumsverhältnisse, die fehlenden verwaltungsmäßigen Voraussetzungen bei der Vermessungsverwaltung und der erst im Aufbau befindlichen Finanzverwaltung zusätzliche Probleme. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Gemeinden war es aus der Sicht des Gesetzgebers daher notwendig, in kurzer Frist Ersatzbemessungsgrundlagen für die einheitswertabhängigen Steuern zu schaffen und diese für eine begrenzte Übergangszeit im beigetretenen Teil Deutschlands anzuwenden. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer eine große Bedeutung für die Finanzierung der im Beitrittsgebiet belegenen Städte und Gemeinden hat und daher ein Instrument geschaffen werden musste, dass diesen Finanzbedarf zumindest bis zu einer Neuorientierung der Grundsteuer sichern konnte.
Rz. 5
Da die Eigentumsverhältnisse voraussichtlich erst im Laufe einiger Jahre geklärt werden konnten und die Landbewirtschaftung weit überwiegend in den Händen von Gesellschaften oder Personen lag, die nicht Eigentümer des Grund und Bodens waren, musste für die Ersatzbemessungsgrundlage vom Prinzip der wirtschaftlichen Einheit auf der Grundlage des Eigentums abgewichen werden. Maßgeblich sollte daher die Nutzungseinheit als Gesamtheit der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgüter sein, die von einem Pächter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten selbst bewirtschaftet wurden. Inzwischen hat sich allerdings auch im Beitrittsgebiet der Anteil der auf Eigentumsflächen betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe deutlich erhöht.
Rz. 6
Auf der Grundlage dieser Überlegungen und wegen des großen Zeitbedarfs und der auch sonst fehlenden Voraussetzungen für ein vergleichendes Ertragswertverfahren verständigte sich der Gesetzgeber auf die Festsetzung eines Ersatzwirtschaftswertes als Bemessungsgrundlage. Hierbei wurde für die landwirtschaftliche Nutzung ein stark vereinfachtes Ermittlungsverfahren auf der Basis der Ergebnisse der Bodenschätzung vorgesehen.
Rz. 7
Die Ertragsbedingungen sind danach grundsätzlich nach den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend zu berücksichtigen. Diese werden einvernehmlich durch die Finanzverwaltungen der Länder und das Bundesfinanzministerium ermittelt. Bei der Ableitung der Ansätze für die Vergleichszahlen und die Vergleichswerte wurde unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse vergleichbarer Hauptbewertungsstützpunkte und sta...