Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungszweck
Rz. 1
§ 235 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Die Vorschrift ist erstmals für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 anzuwenden (vgl. § 266 Abs. 1 BewG). Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Bezeichnung der Vorschrift geändert. Aus dem bisherigen Bewertungsstichtag wurde der Feststellungszeitpunkt. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Rz. 2
Für die Ermittlung der Grundsteuerwerte ist es erforderlich, einen bestimmten Stichtag zu bestimmen. Auf diesen Stichtag wird die Wertermittlung durchgeführt. Um diese Folge sicherzustellen, ist über § 235 BewG geregelt, dass die für die Bewertung maßgebenden Parameter zum Feststellungszeitpunkt ermittelt werden müssen. Umstände, die am Bewertungsstichtag nicht vorliegen, sondern erst später eingetreten sind oder am Stichtag nicht mehr vorhanden waren, sind für die Feststellung des Grundsteuerwertes grundsätzlich unbeachtlich.
Rz. 3
Der Zweck der Vorschrift ist somit darin zu sehen, einen für alle Bewertungsfälle einheitlich geregelten Stichtag zu bestimmen, auf den die Grundsteuerwerte festzustellen sind (§ 221 BewG). Lediglich für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel wird in § 235 Abs. 2 BewG ein abweichender Stichtag festgelegt.
Rz. 4– 6
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 7
§ 235 BewG enthält zwei zeitliche Vorgaben. Über Abs. 1 wird festgeschrieben, welche Parameter auf den eigentlichen Bewertungsstichtag berücksichtigt werden müssen. Abs. 2 liefert dann die Ausnahmeregelung für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel.
Rz. 8
Die Vorschrift gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist somit im Rahmen der Hauptfeststellungen (§ 221 BewG) aber auch für zwischenzeitliche Fortschreibungen (§ 222 BewG) oder Nachfeststellungen (§ 223 BewG) der Grundsteuerwerte von Bedeutung.
Rz. 9
Die Vorschrift lehnt sich eng an § 35 BewG an und übernimmt die dortigen Bestimmungen fast wortgleich. Lediglich in Bezug auf die stehenden Betriebsmittel ist eine Änderung eingetreten. Im Ergebnis bedeutet das, dass auch die Auslegung der in § 35 BewG gebrauchten Begriffe entsprechend der im Rahmen der Einheitsbewertung geltenden Regelungen erfolgen kann bzw. muss.
Rz. 10– 12
Einstweilen frei.
B. Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt
I. Allgemeines
Rz. 13
Die Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Hierbei handelt es sich um den so genannten Feststellungszeitpunkt. Dieser ist, gleichgültig ob es sich um eine Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung handelt, stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt somit jeweils zum Beginn des Kalenderjahres, also zum 1. Januar eines Jahres (vgl. §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4, 223 Abs. 2 BewG).
Rz. 14
Obwohl Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.d.R. ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, hat bereits das BewG 1965 ebenso wie die früheren Bewertungsgesetze an dem Beginn des jeweiligen Jahres als dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt festgehalten. Diese Regelung wurde auch für die Feststellung von Grundbesitzwerten übernommen. Allerdings sind die bisher im Rahmen der Einheitsbewertung bestehenden Sonderregelungen bei der forstwirtschaftlichen Nutzung für den Waldbestand (vgl. § 54 BewG) und bei bestimmten gärtnerischen Nutzungsteilen (vgl. § 59 BewG) nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten übernommen worden.
Rz. 15
Die Herausnahme der Sonderregelungen beruht darauf, dass die Betriebsmittel, die zur Fortführung des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erforderlich sind, mit dem nachhaltig erzielbaren Reinertrag als Basis des Grundsteuerwertes (§ 237 BewG) abgegolten sind und eine Erfassung der Überbestände bei der Grundsteuer a...