Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Taschenmacher, Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte, DStZ/A 1968, 57.
I. Zweck der Vorschrift und Übersicht
Rz. 1
§ 39 BewG dient dazu, das Verfahren zur Ermittlung der Vergleichszahlen transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Der Gesetzgeber setzt dabei auf fachkundige Gremien, die die entsprechenden Werte für die einzelnen räumlichen Bereiche ermitteln. Die über die Vorschrift installierten Bewertungsstützpunkte ersetzen die nach dem BewG 1934 noch notwendigen Vergleichsbetriebe, Untervergleichsbetriebe und Richtbetriebe.
Rz. 2
Nach Abs. 1 der Vorschrift sind zunächst die Vergleichszahlen für Nutzungen und Nutzungsteile für die Hauptbewertungsstützpunkte zu ermitteln. Diese werden durch den Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Über Abs. 2 werden die Vergleichszahlen letztlich über Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort heruntergebrochen. In diesem Bereich werden die jeweiligen Gutachterausschüsse tätig, wobei deren Ergebnisse bekanntgegeben werden dürfen. Abs. 3 ergänzt die Vorschrift letztlich in Bezug auf die Behandlung von zugepachteten Flächen bei der Ermittlung der Vergleichswerte.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtliche Entwicklung
Rz. 6
Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965 in das Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert. Sie entspricht vom Regelungsinhalt her im Wesentlichen § 34 Abs. 1 und § 35 BewG 1934. Allerdings wurde die Terminologie bezüglich der Bewertungsstützpunkte angepasst und eine neue Begrifflichkeit eingeführt. An die Stelle von Vergleichsbetrieben, Untervergleichsbetrieben und Richtbetrieben sind Hauptbewertungsstützpunkte, Landesbewertungsstützpunkte und Ortsbewertungsstützpunkte getreten.
Rz. 7
§ 39 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Sie ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Die Vorschrift hat mangels entsprechender Verweise keine Bedeutung für die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG, die Grundbesitzbewertung nach §§ 157 ff. BewG und die Ersatzwirtschaftswerte nach § 125 BewG.
Rz. 8– 10
Einstweilen frei.
III. Allgemeine Ausführungen
Rz. 11
Da es sich bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens um eine Massenbewertung handelt, kann sie nicht in der Weise durchgeführt werden, dass für jede einzelne Nutzung Reinertragsberechnungen vorgenommen werden und hieraus durch Kapitalisierung der Ertragswert berechnet wird. Ein derartiges Verfahren wäre durch die für die Bewertung zuständige Finanzverwaltung weder zum Hauptfeststellungszeitpunkt noch für spätere Feststellungszeitpunkte zu bewältigen gewesen (vgl. dazu auch § 37 BewG Anm. 12).
Rz. 12
Deshalb ist bei der Land- und Forstwirtschaft seit jeher die Einheitsbewertung nach einem vergleichenden Verfahren vorgenommen worden. Dieses Verfahren besteht darin, dass die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und durch Vergleichszahlen ausgedrückt werden, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen.
Rz. 13
An der Spitze dieses Systems des vergleichenden Verfahrens bezüglich der Ertragsbedingungen stehen die Hauptbewertungsstützpunkte, für die vorweg die Vergleichszahlen auf Vorschlag des Bewertungsbeirats mit rechtsverbindlicher Kraft festgesetzt werden. Dieses System der Hauptbewertungsstützpunkte wird durch die Landesbewertungsstützpunkte und die Ortsbewertungsstützpunkte erweitert, für die die Vergleichszahlen durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte bzw. Landesbewertungsstützpunkte ermittelt werden. Schließlich werden für die Masse aller anderen Betriebe die Vergleichszahlen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Vergleich mit den Ortsbewertungsstützpunkten im Wege von Angleichungsverhandlungen ermittelt. Mit Hilfe der Vergleichszahl wird aus "dem 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswert" der Vergleichswert abgeleitet (vgl. dazu § 40 Abs. 2 BewG).
Rz. 14
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichswerte ermittelt (vgl. dazu §§ 55 und 62 BewG).
Rz. 15– 17
Einstweilen frei.