Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Feldhaus, Abschläge nach § 41 BewG wegen viehloser Bewirtschaftung, INF 1989, 127; Grootens, Bewertung von LuF-Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung, ErbStB 2015, 154; Köhne, Gebäudezuschläge zum Einheitswert bei Flächenzupacht, INF 1983, 485; Marré, Einheitsbewertung der viehlos bewirtschafteten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – Abschläge nach § 41 Abs. 1 und 2 BewG, INF 1981, 289; Marré, Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Stückländereien. Hofstelle und verstärkte Tierhaltung – Ab- und Zuschläge nach § 41 BewG, INF 1982, 597; Marré, Abschläge wegen viehloser Bewirtschaftung, INF 1984, 337; Marré, Die Berücksichtigung der viehlosen Bewirtschaftung bei der Einheitsbewertung, INF1989, 33; Marré, Einheitsbewertung der LuF-Betriebe – Abschläge und Zuschläge gemäß § 41 BewG, INF 1989, 487; Rieke, Abschläge beim Einheitswert bei viehlos bzw. schwachbewirtschafteten Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, INF 1983, 581; Sommerfeldt, Die Berücksichtigung der verstärkten Tierhaltung bei der Einheitsbewertung, DStZ/A 1978, 181; Sommerfeldt, Die neueste Rechtsprechung des BFH zur Bewertung der verstärkten Tierhaltung, DStZ 1980, 448.
I. Zweck und Regelungsinhalt der Vorschrift
Rz. 1
§ 41 BewG eröffnet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den nach § 40 BewG ermittelten Vergleichswert für die landwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung durch Abschläge oder Zuschläge an solche Umstände anzupassen, die bei der pauschalen Ermittlung der Vergleichswerte nicht berücksichtigt werden konnten. Dabei wird die Möglichkeiten von Abschlägen und Zuschlägen über Abs. 1 der Vorschrift durch eine Bruchteils-Mindestgrenze und eine absolute Grenze näher quantifiziert.
Rz. 2
Abs. 2 erläutert allgemein, dass für die Bemessung der Zu- und Abschläge von dem Unterschiedsbetrag zwischen den für die Hauptfeststellung ermittelten und auf regelmäßigen Verhältnissen basierenden Werten und dem Ertrag, der nach den tatsächlichen Verhältnissen erzielt werden kann, abzustellen ist. Die Vorschrift ergänzt damit das vergleichende Verfahren.
Rz. 3
Über § 41 Abs. 2a BewG wird der Zuschlag wegen einer verstärkten Tierhaltung begrenzt. Diese Begrenzung gilt allerdings erst seit dem Bewertungsstichtag 1.1.1989 und betrifft daher ausdrücklich nur Fortschreibungen und Nachfeststellungen. Abs. 3 schafft demgegenüber eine Sonderregelung für Stückländereien, und verbietet Korrekturen am Vergleichswert wegen fehlender oder eines Überbestandes von Betriebsmitteln.
Rz. 4
Zu beachten ist, dass sich die Vorschrift des § 41 BewG nur auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen im Wege des vergleichenden Verfahrens, auf das § 38 BewG anzuwenden ist, bezieht. Sie ist folglich nicht auf die Fälle anwendbar, bei denen die Wertermittlung und Bewertung mit dem Einzelertragswert erfolgt.
Rz. 5– 7
Einstweilen frei.
II. Rechtliche Entwicklung
Rz. 8
Die Vorschrift des § 41 BewG wurde mit dem BewG 1965 in das Gesetz aufgenommen und geht auf die bisherige Regelung über Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gemäß § 40 BewG 1934 zurück. Terminologisch ist die Regelung insoweit § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG angeglichen worden, als auf die Begriffe Nutzung bzw. Nutzungsteil abgestellt wird.
Rz. 9
Die Vorschrift hat in der Folgezeit einige Änderungen erfahren. So wurde Absatz 2a erst durch das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft eingefügt. Die ursprünglich enthaltene zeitliche Begrenzung der Anwendung ab 1.1.1988 wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 aufgehoben, weil sie durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren hatte. Die DM-Beträge des § 41 BewG gelten gem. § 152 Abs. 2 BewG in der Fassung des Steuer-Euroglättungsgesetzes nach dem 31.12.2001 als Berechnungsgrößen fort.
Rz. 10
Zusätzlich erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2007 eine redaktionelle Änderung in Abs. 1 Nr. 1, mit der die bisherige Angabe "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt wurde.
Rz. 11
§ 41 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964, aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Sie hat mangels entsprechender Verweise keine Bedeutung für die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG und die Grundbesitzbewertung nach §§ 157 ff. BewG. Bei den Ersatzwirtschaftswerten kommt § 41 BewG ebenfalls nicht zur Anwendung.
Rz. 12– 13
Einstweilen frei.