Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Günther, Abbauflächen als landwirtschaftliches Vermögen, ErbStB 2008, 276; Hutmacher, Abbau von Bodenschätzen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen, ZNotP 2008, 443; Kilches, Grundstücke als land- und forstwirtschaftliches Vermögen trotz Überlassung zum Braunkohleabbau, BFH-PR 2008, 441; Walter, Grundbesitzbewertung bei Abbau- und Substanzbetrieben, INF 2005, 457.
I. Zweck und Entstehung der Vorschrift
Rz. 1
§ 43 BewG definiert den Begriff des Abbaulandes. Dabei greift die Vorschrift auf die ursprünglichen Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BewDV zurück. Allerdings wurde die Vorschrift durch das BewG 1965 deutlicher gefasst. Eine ursprünglich angedachte Formulierung des Gesetzes wurde durch den Finanzausschuss nochmals enger gefasst, indem solche Betriebsflächen als Abbauland bezeichnet wurden, die "überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden".
Rz. 2
Die Vorschrift ist bisher durch die diversen Änderungsgesetze nicht verändert worden und daher seit der Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 anzuwenden. Sie gilt auch weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen. Über § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG war § 43 BewG sinngemäß auch bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu beachten. Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015 ist dieser Verweis jedoch obsolet geworden. Bei der Feststellung von Grundbesitzwerten nach §§ 157 ff. BewG ist § 43 BewG nicht zu beachten. Über die Verweisung in § 125 Abs. 4 BewG ist allerdings eine sinngemäße Anwendung bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten in den neuen Bundesländern angeordnet worden.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Einordnung und Begriff des Abbaulandes
Rz. 6
Abbauland gehört nach der Legaldefinition des § 34 Abs. 2 Nr. 2 BewG zum Wirtschaftsteil eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Die Bindung zum landwirtschaftlichen Vermögen wird nur dann gelöst, wenn die Flächen nach den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen zum Feststellungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen bzw. dienen werden (§ 69 BewG).
Rz. 7
Abbauland i.S. des § 43 BewG umfasst jetzt die Bodenflächen, bei denen die Bodensubstanz selbst durch den Abbau genutzt wird. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Dies wiederum setzt voraus, dass mehr als die Hälfte der abgebauten Substanz im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird.
Rz. 8
Von Abbauland als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist also nur auszugehen, wenn den Bodenflächen eine besondere Funktion für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen ist und bei denen der Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht wird. Hierbei ist nach dem Klammerzusatz im § 43 Abs. 1 BewG vornehmlich an Sand-, Kies- und Lehmgruben sowie an Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen gedacht worden.
Rz. 9
Regelmäßig nicht erfasst werden demnach Betriebsflächen, auf denen ein Substanzabbau durch Dritte stattfindet und die sich dadurch von den Betriebsflächen i.S. des § 43 Abs. 1 BewG unterscheiden, dass die abgebaute Substanz nicht für den Betrieb nutzbar gemacht wird. Ob derartige Flächen zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, bestimmt sich nach dem allgemeinen Maßstab des § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG für die Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Rz. 10
Das bedeutet, dass ein Grundstück infolge des Abbaus von bergfreien Bodenschätzen im Tagebau keine andere Zweckbestimmung erfährt, solange das Grundstück im Eigentum des Land- und Forstwirtes verbleibt und der abbauende Bergbauunternehmer die Fläche nach Beendigung des Abbaus in einem rekultivierten Zustand an den Eigentümer zur Nutzung zurückgeben muss. Diese Bewertung hat solange Bestand, wie der Grundstückseigentümer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht aufgegeben hat.
Rz. 11
Von einer Beibehaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist auch beim Selbstabbau durch den Eigentümer auszugehen, wenn es sich um Abbauflächen handelt die nur bei Eigenbedarf genutzt werden. Hier kommen insbesondere kleinere Torfstiche, kleine Kiesgruben oder nur gelegentlich genutzte Steinbrüche in Betracht.
Rz. 12
Größere Abbaugebiete in Form von Steinbrüchen oder Kiesgruben, sowie Tongruben, Kalk- und Kreidebrüche, die nicht nur für den Eigenbedarf ausgewertet werden, stellen regelmäßig einen Gewerbebetr...