Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Zweck der Vorschrift
Rz. 1
§ 52 BewG ergänzt die Vorschrift des § 37 Abs. 1 BewG, in dem sie den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen näher definiert und bestimmte Sonderkulturen diesen Nutzungen gleichstellt. Dadurch wird gleichzeitig sichergestellt, dass auch die Sonderkulturen nach dem vergleichenden Verfahren der §§ 38 bis 41 BewG zu bewerten sind.
Rz. 2– 4
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift des § 52 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert in Kraft. Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 6
§ 52 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Vielmehr werden in § 142 Abs. 2 BewG die Sondernutzungen gesondert bei der Ermittlung des Betriebswertes aufgeführt. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG, der ja nach der Entscheidung des BVerfG und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, enthält in § 160 Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 163 Abs. 3 BewG ebenfalls gesonderte Regelungen.
Rz. 7
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 52 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Über § 226 Abs. 1 i.V.m. § 222 Abs. 6 BewG werden die Erträge aus der Sondernutzung dann gesondert ermittelt.
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.
III. Allgemeines zum Inhalt der Vorschrift
Rz. 10
Sonderkulturen sind Nutzungen (Nutzungsteile), die über den Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung hinausgehen. Sie werden neben der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf einzelnen Teilflächen ständig oder in mehrjährigen Zeiträumen betrieben. Das Gesetz führt als Sonderkulturen den Hopfenbau und den Spargelbau an.
Rz. 11
Einjährige Anpflanzungen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge ihren Standort wechseln, wie z.B. Tabakanpflanzungen, werden bewertungsrechtlich nicht als Sonderkulturen angesehen. Sie werden bei der landwirtschaftlichen Nutzung durch einen Zuschlag nach § 41 BewG erfasst.
Rz. 12
Auch die Anpflanzung von Korbweiden ist keine Sonderkultur. Der Anbau von Korbweiden ist dem Umfang nach unbedeutend geworden und bringt keine höheren Erträgnisse als die landwirtschaftliche Nutzung. Die Nutzung durch Anbau von Korbweiden ist daher wie eine landwirtschaftliche Nutzung zu bewerten.
Rz. 13– 15
Einstweilen frei.
B. Bewertung der Sonderkulturen
Rz. 16
Über § 52 BewG wird klargestellt, dass Sonderkulturen Teile der landwirtschaftlichen Nutzung sind und nach den gleichen Grundsätzen wie die landwirtschaftliche Nutzung selbst, aber gesondert zu bewerten sind. Die Sonderkulturen sind daher als landwirtschaftliche Nutzungsteile im vergleichenden Verfahren zu bewerten (vgl. dazu die Erläuterungen zu §§ 37 ff. BewG).
Rz. 17
Für die in § 52 BewG ausdrücklich angeführten Sonderkulturen Hopfen und Spargel sind die für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 "100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte" in § 40 Abs. 2 BewG festgesetzt worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vergleichswerte nach § 40 Abs. 5 BewG prozentual zu verringern sind, da die Reinerträge seit dem Hauptfeststellungszeitraum ...