A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
§ 1 Abs. 1 ErbStG regelt für das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die objektive Steuerpflicht, das Steuerobjekt. Unter der Definition als steuerpflichtige Vorgänge führt die Vorschrift abschließend die Tatbestände auf, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterfallen. Die in § 1 Abs. 1 ErbStG erfassten Tatbestände werden durch die §§ 3 bis 8 ErbStG konkretisiert. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nennt als ersten steuerpflichtigen Vorgang den Erwerb von Todes wegen. Im Einzelnen werden die Erwerbe von Todes wegen dann in § 3 ErbStG aufgeführt. § 6 Abs. 1 bis 3 ErbStG ergänzt nun § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den Fall der Vor- und Nacherbfolge; § 6 Abs. 4 ErbStG befasst sich mit Nachvermächtnissen und beim Tode des Beschwerten fälligen Vermächtnissen oder Auflagen.
Rz. 2– 3
Einstweilen frei.
B. Zivilrecht
I. Vor- und Nacherbschaft
Rz. 4
Vor- und Nacherbe sind bürgerlich-rechtlich Rechtsnachfolger des Erblassers (§ 2100 BGB). Der eine löst den andern ab.
Rz. 5
Allein das zeitliche Nacheinander ergibt keine Vor- und Nacherbfolge. Auch bei einem Berliner Testament, in dem sich Eheleute zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben (§ 2269 BGB), ist der letztversterbende Elternteil im landläufigen Sinne ein Vorerbe, weshalb er in Testamenten, die Laien verfassen, manchmal irrtümlich auch so genannt wird. Aber er ist kein Vorerbe im technischen Sinne. Deshalb tut man gut daran, zwischen einem vorhergehenden Erben und einem Vorerben zu unterscheiden.
Rz. 6
Bei der Vor- und Nacherbfolge gibt es im Normalfall zwei Erben. Aber zwingend ist das nicht, denn die Vorerbfolge kann mehrfach eintreten, indem der Erblasser mehrere Vorerben oder mehrere Nacherben einsetzt (gestufte Vor- und Nacherbfolge).
Rz. 7
Bei einfacher Vor- und Nacherbfolge ist der erste Erbe, der Vorerbe, ein Erbe, dessen Erbenstellung auflösend bedingt oder auflösend befristet (Endtermin) ist. Er ist Erbe auf Zeit. An seine Stelle tritt bei Eintritt der Bedingung oder des Endtermins ein anderer, nämlich der Nacherbe. Er ist zunächst Erbe im Wartestand, denn er ist unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung (Anfangstermin) eingesetzt. Aber wenn der Nacherbfall eintritt, ist er der endgültige Erbe, also der Vollerbe – wenn er dann noch lebt; sonst kommen seine Erben zum Zug. Denn ab dem Erbfall, den der Nacherbe erleben muss (§§ 2108, 1923 BGB), hat er ein Anwartschaftsrecht, das vererblich ist (§ 2108 Abs. 2 BGB) und über das er unter Lebenden verfügen kann, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Rz. 8
Wiederum: Dass ein Erbe wegfällt und an seine Stelle ein anderer tritt, macht für sich allein keine Vor- und Nacherbfolge aus. Denn Vor- und Nacherbschaft kann nur eintreten, wenn der Vorerbe den Erbfall erlebt (§§ 2108 Abs. 1, 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits gezeugt ist (§§ 2108 Abs. 1, 1923 Abs. 2 BGB). Fällt der Vorerbe vor dem Erbfall weg, z.B. weil er stirbt, tritt beim Tod des Erblassers keine Vor- und Nacherbfolge ein, sondern der zum Nacherben Bestimmte wird sofort Erbe, allerdings nicht als Nacherbe, sondern als Ersatzerbe (§ 2096 BGB), was er im Zweifel ist (§ 2102 Abs. 2 BGB). Hat der Erblasser einen anderen Ersatzerben bestimmt, kommt es hingegen zur Vor- und Nacherbfolge, nur in anderer Besetzung, sozusagen.
Rz. 9
Es handelt sich auch nicht um Vor- und Nacherbschaft, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt, dadurch wegfällt (§ 1953 Abs. 1 BGB) und ein anderer an seine Stelle tritt, der entweder gesetzlicher Erbe des Erblassers oder vom Erblasser eingesetzter Ersatzerbe ist.
Rz. 10
Der Unterschied beruht darauf, dass eine auflösende Bedingung oder auflösende Befristung (Endtermin) nach den §§ 158 Abs. 2, 163 BGB keine dingliche Rückwirkung hat. Der Eintritt der Bedingung oder der Befristung ändert die Eigentumslage, aber nur für die Zukunft. Das ist bei einer Ausschlagung anders. Ihr misst das Gesetz Rückwirkung bei (§ 1953 Abs. 2 BGB). Der Erblasser wird nicht zunächst von dem ausschlagenden Erben beerbt und anschließend von demjenigen, der an die Stelle des Ausschlagenden getreten ist, sondern nur und unmittelbar von dem Ersatzmann.
Rz. 11
Vor- und Nacherbschaft gibt es nicht von Gesetzes wegen. Sie beruht immer auf einer Verfügung von Todes wegen, die bei Bedarf vom Gesetz ergänzt wird. Der Erblasser kann die Vor- und Nacherbfolge vollständig anordnen, indem er den Vorerben und den Nacherben benennt. Er kann sie aber auch, zumeist aus Unkenntnis der Rechtslage, unvollständig anordnen, indem er sich darauf beschränkt, nur über den ersten Teilakt zu entscheiden. Das will heißen, er setzt seinen Erben ein, aber auflösend bedingt oder befristet und ohne zu sagen, wie es weitergeht, wenn die Bedingung oder Befristung eingetreten ist.
Rz. 12
Klassisches Beispiel ist das Testament, in ...