A. Grundsatzaussagen der Vorschrift
I. Regelungsinhalt
Rz. 1
§ 9 GrStG enthält die Regelungen zum Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer sowie zur Entstehung der Steuer. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden.
Rz. 2
§ 9 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts nicht geändert worden; er gilt in seiner bisherigen Fassung auch ab dem 1.1.2025 fort. § 9 GrStG gehört systematisch zu Abschnitt I des GrStG, der die Vorschriften über die Steuerpflicht umfasst.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
II. Verwaltungsanweisungen
Rz. 5
Da die Vorschrift des § 9 GrStG im Rahmen der Grundsteuerreform unverändert geblieben ist, haben die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978 grds. weiterhin Bestand.
Rz. 6
Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 vom 22.6.2022 näher erläutert. Sofern bisherige Verwaltungsanweisungen mit den vorbezeichneten Erlassen in Widerspruch stehen, sind sie ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden. Die Verwaltungsanweisungen zu § 9 GrStG befinden sich in A 9 AEGrStG.
Rz. 7
Einstweilen frei.
III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung
Rz. 8
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff.
Rz. 9
Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. Die erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge findet gemäß § 36 GrStG aber erst auf den 1.1.2025 statt (Hauptveranlagung 2025).
Rz. 10– 13
Einstweilen frei.
B. Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)
Rz. 14
Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt, d.h. für die Höhe und die Festsetzung der Grundsteuer wird allein auf die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres abgestellt (Stichtagsprinzip). Änderungen während eines Kalenderjahrs können sich damit erst für die Grundsteuer des folgenden Kalenderjahrs auswirken.
Rz. 15
Der vorbezeichnete Beginn des Kalenderjahres stellt den Veranlagungszeitpunkt dar. Die Grundsteuer wird somit nach den Verhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt festgesetzt. Der Veranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, auf den eine Haupt-, Neu oder Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach den §§ 16–18 GrStG durchgeführt wird.
Rz. 16
Die Verhältnisse vom Veranlagungszeitpunkt sind z.B. für die Gewährung von Steuerbefreiung...