Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Seit dem 1.1.2017 wurden die bisherigen "niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote" unter dem neuen Oberbegriff "Angebote zur Unterstützung im Alltag" zusammengefasst. Entsprechend ist die Steuerbefreiung für Leistungen, die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbunden sind, in § 4 Nr. 16 Buchst. g UStG angepasst worden.
Hinweis
Bis Ende 2016 waren diese Leistungen seit dem 1.1.2015 als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote von der Umsatzsteuer befreit.
Die Finanzverwaltung passt jetzt Abschn. 4.16.5 Abs. 12 UStAE den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen an. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen.
Solche Leistungen können z. B. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder mit psychischen Erkrankungen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer oder familienentlastende Dienste sein.
Angebote zur Unterstützung im Alltag können aber auch Angebote sein, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.
Dies können Leistungen sein, die Alltagsbegleiterinnen und -begleiter ausführen oder auch Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung nimmt Änderungen in Bezug auf § 45a SGB XI vor und ergänzt diese Angaben durch Beispiele aus der praktischen Tätigkeit.
Die Grundsätze sind in auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 durch Einrichtungen erbracht wurden, die nach § 45b SGB XI oder § 45a SGB XI anerkannt oder zugelassen sind. Für Leistungen, die in 2015 ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn auch die landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannten oder zugelassenen niedrigschwelligen Entlastungsangebote unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. g UStG steuerfrei behandelt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 8.12.2017, III C 3 – S 7172/09/10003, BStBl 2017 I S. 1665.