Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
In der Praxis besteht vielfach das Bedürfnis, zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens für wiederkehrende Tätigkeiten anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen eine Pauschalvergütung vereinbaren zu können. Dem trägt § 14 Abs. 1 StBVV Rechnung. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung, die im Einzelfall auch die Auslagen und die Umsatzsteuer einschließt, ist nach dieser Vorschrift zulässig, wenn
- es sich um einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten handelt,
- die Vereinbarung in Textform und für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr getroffen worden ist und
- der Umfang der zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, in der Vereinbarung im Einzelnen aufgeführt sind.
Auch mindestens jährlich wiederkehrende Steuererklärungen und -anmeldungen können in die Pauschalvereinbarung einbezogen werden.
Verstoß gegen Textform
Eine mündliche Abrede über eine Pauschalvergütung eines Steuerberaters ist wegen eines Verstoßes gegen das Textformerfordernisnichtig. Der zwischen dem Steuerberater und Mandanten bestehende Geschäftsbesorgungsvertrag bleibt davon nach § 139 BGB unberührt, d. h. der Auftraggeber schuldet die übliche Vergütung, die sich aus den Vorschriften der StBVV ergibt.
Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
- die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten;
- die in § 23 StBVV genannten sonstigen Einzeltätigkeiten;
- die Teilnahme an Prüfungen i. S. v. § 29 StBVV;
- die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und in gerichtlichen und anderen Verfahren.
Überprüfungs- und Anpassungsklausel vereinbaren
Da Pauschalvergütungsvereinbarungen regelmäßig für einen mehrjährigen Zeitraum geschlossen werden (müssen), sollte auch der Zeitpunkt, zu dem jeweils eine Überprüfung bzw. eine Anpassung der Vergütung erfolgen soll, Aufnahme in die Vertragsvereinbarung finden. Wird dies versäumt, ist eine einseitige Anpassung durch den Auftraggeber oder Steuerberater nicht möglich.
Eigene Gebührentabellen integrieren
Eine Anpassung ist entbehrlich, wenn an Stelle einer festen Pauschale eigene Gebührentabellen, gestaffelt nach Jahresumsatz (z. B. für die Finanzbuchführung) und Anzahl der Mitarbeiter (z. B. für die Lohnbuchführung) in die Pauschalvergütungsvereinbarung integriert werden. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn der Steuerberater bestimmte Branchen schwerpunktmäßig betreut und den voraussichtlichen Aufwand gut abschätzen kann.
Bei der Pauschalvereinbarung handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Gewährung eines Gebührennachlasses. Deshalb verlangt § 14 Abs. 3 StBVV, dass dieser Gebührenanteil in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen muss. Da die Höhe der Vergütung regelmäßig im Voraus festzulegen ist, kann die Vereinbarung im Einzelfall, insbesondere bei Mandatsübernahmen anlässlich Betriebseröffnungen, nicht ohne Schätzungen getroffen werden.