Die Vorschrift des § 16 Satz 1 i.  V.  m. § 3 Abs. 2 StBVV stellt klar, dass die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten[1] gehören und daher neben den Gebühren als Auslagen gefordert werden können. Hierzu gehören insbesondere Portokosten für Briefe, Päckchen und Pakete, Fernsprechgebühren (inklusive Handy, Autotelefon und Internetnutzung), Telefaxgebühren sowie Gebühren für vergleichbare Fernmeldeeinrichtungen.

Der Steuerberater kann wählen, ob er im Einzelfall die tatsächlich entstandenen Entgelte oder einen Pauschsatz fordert, der 20 % der Gebühr(en) nach der StBVV beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 EUR.[2]

Bei einer Gebührenvereinbarung[3] oder einer Pauschalvergütungsvereinbarung[4] müssen die Vertragsparteien die zusätzliche Berechnung von Auslagenersatz ausdrücklich vereinbaren. Andernfalls ist davon auszugehen, dass sämtliche Auslagen durch die Vereinbarungen abgegolten sind.

[2] § 16 Satz 2 StBVV; vgl. hierzu auch Becker, Kollegenecke: Auslagenpauschale auch bei ausschließlicher Nutzung elektronischer Medien?, Honorargestaltung für Steuerberater 3/2018.
[3] Z.  B. nach § 4 StBVV.

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