BMF, Schreiben v. 28.12.1987, IV B 2 - S 2137 - 50/87, BStBl I 1987, 770
Mit Urteil vom 5.2.1987 (IV R 81/84, BStBl 1987 II S. 845) hat der BFH entschieden, daß der Arbeitgeber für die rechtsverbindliche Zusage von Zuwendungen für Dienstjubiläen der Arbeitnehmer eine Rückstellung (kurz: Jubiläumsrückstellung) zu bilden hat, soweit diese Zusage nicht von anderen Bedingungen als der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Jubiläumsstichtag, beispielsweise nicht von der Späteren Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, abhängig gemacht wird.
Die Höhe der Jubiläumsrückstellung richtet sich nach dem Umfang der Verpflichtung, der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und der bis zur Fälligkeit vergehenden Zeit.
a) Umfang der Verpflichtung
Für die Bewertung der zugesagten Geld- und Sachleistungen sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, Preis- und Gehaltssteigerungen, die bis zum Erfüllungsstichtag noch erwartet werden, dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 7.10.1982, IV R 39/80, BStBl 1983 II S. 104 betr. Garantierückstellungen). Soll der Arbeitgeber zusätzlich die Lohnsteuerbelastung des Arbeitnehmers tragen, ist der am Bilanzstichtag geltende Steuertarif maßgebend.
b) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
Ist ein Arbeitgeber nur unter der Voraussetzung zur Leistung einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums verpflichtet, daß das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung fortbesteht, muß diesem Umstand durch einen Abschlag vom Nennbetrag der zugesagten Zuwendung nach der Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens wegen Tod, Invalidität oder Kündigung Rechnung getragen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 7.7.1983, IV R 47/80, BStBl 1983 II S. 753 betr. Gratifikation).
c) Fälligkeit nach Bilanzstichtag
Bei der Bewertung der Jubiläumsrückstellung ist der bis zur Fälligkeit der Jubiläumszuwendung vergehenden Zeit dadurch Rechnung zu tragen, daß die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen auf die bis zum Jubiläum vergeh ende Dienstzeit des Arbeitnehmers zu verteilen sind (ratierliche Ansammlung des Rückstellungsbetrags) und die Rückstellung darüber hinaus auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme abgezinst wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hierbei ein Zinssatz von 5,5 v.H. zugrunde gelegt wird.
Übergangsregelung
Im Hinblick auf eine mögliche Gesetzesänderung ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Steuerbilanz eine Jubiläumsrückstellung nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen wird, es sei denn, daß die Zusage rechtsverbindlich in schriftlicher Form erteilt ist und dem Berechtigten für jeden Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens ein entsprechender Teil der Zuwendung zusteht.
Fundstellen
BStBl I, 1987, 770