OFD Münster, Verfügung v. 26.8.2002, S 2223 - 60 - St 13 - 31
Auf Grund vieler Anfragen aus den Finanzämtern und den betroffenen Städten und Gemeinden zu der Verfügung vom 22.2.2002, S 2223 – 60 – St 13 – 31 wird darauf hingewiesen, dass die durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BStBl 2001 I S. 28) erfolgte Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO für Förder- und Spendensammelvereine, die steuerbegünstigte Zwecke fördern, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben umgesetzt werden (Unterhaltung von Schulen), keine Änderung eingetreten ist.
Förder- und Spendensammelvereine, die die von ihnen eingeworbenen Mittel an einen Betrieb gewerblicher Art weiterleiten, dürfen nur noch dann entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn der geförderte Betrieb gewerblicher Art den formalen Status einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft besitzt. Die Steuerbefreiung des Betriebs gewerblicher Art setzt neben der Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken nach §§ 51 bis 67 AO eine ordnungsgemäße Satzung voraus. Eine Mustersatzung ist als Anlage 2 zu § 60 AO im Anwendungserlass der AO abgedruckt (vgl. auch KStG-Kartei zu § 5 KStG Karte 45). Also nur in diesen Fällen ergibt sich die Notwendigkeit einer Satzungserstellung oder -anpassung. Im Weg einer Übergangsregelung ist jedoch nach dem BMF-Schreiben vom 2.4.2002, IV C 4 – S 0177 – 6/02 für Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in einem Betrieb gewerblicher Art verwendet werden, der noch nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, der steuerliche Spendenabzug – entsprechend der bisherigen Praxis – auf Grund einer erteilten Zuwendungsbestätigung bis zum 31.12.2002 weiter zu gewähren.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle grundsätzlich selbst zur Entgegennahme von Spenden nach § 49 EStDV und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 EStDV berechtigt ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die zugewendeten Beträge unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Dies kann zum einen im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit (z.B. Unterhaltung einer Schule) der Körperschaft des öffentlichen Rechts und zum anderen in einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art (z.B. Betrieb eines Museums, Theaters) erfolgen.
Ob es sich bei der zu beurteilenden Einrichtung um einen Hoheitsbetrieb oder einen Betrieb gewerblicher Art handelt, kann u.a. anhand der in der Arbeitshilfe „Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts” gegebenen Hinweise entschieden werden (Vfg. der OFD Münster vom 5.4.2002, S 2706 – 106 – St 13 – 31). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zurzeit innerhalb der Finanzverwaltung diskutiert wird, ob bestimmte Aufgaben der Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (z. B. Altenheime, Krankenhäuser und Kindergärten) noch im hoheitlichen Auftrag wahrgenommen werden.
Normenkette
EStG § 10b