Jörg Wilde, Gerhard Jaser
Zusammenfassung
Die Steuervergünstigungsmöglichkeiten für eigengenutzte Wohnungen und Gebäude sind – mit Ausnahme der energetischen Sanierungen (§ 35c EStG) – nicht sehr zahlreich. Die größte Bedeutung hat die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, die auf Antrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen und insbesondere für Handwerkerleistungen gewährt wird (s. hierzu Gr. 15/I, S. 211 ff.).
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 ist nur noch der Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG für Wohnungen in Sanierungsgebieten und in denkmalgeschützten Gebäuden allgemein bekannt.
Daneben kommen noch die Steuerermäßigungen nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) in besonderen Schadens- und Härtefällen in Betracht. Hierunter können fallen die Aufwendungen für die
- Beseitigung von Unwetterschäden durch Hochwasser oder Sturm,
- Sanierung von gesundheitsgefährdenden Zuständen an Gebäuden,
- behindertengerechte Ausstattungen eines Gebäudes.
Die gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wegen außergewöhnlichen Belastungen ist der § 33 EStG. Die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 33 EStG finden Sie in R 33.1 und 33.2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR). Hinweise auf die BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sind im Einkommensteuer-Handbuch (EStH) der Finanzverwaltung (H 33.1 – 33.4 EStH) zusammengestellt.
- Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
- Maßgebend für die Geltendmachung der Aufwendungen ist das Jahr der Bezahlung und nicht des Schadensereignisses.
- Eine Verteilung der bezahlten Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht möglich, deshalb kann es bei hohen Aufwendungen günstiger sein, die Bezahlung in mehreren Jahren vorzunehmen. Allerdings wird dann auch die zumutbare Eigenbelastung mehrfach von den Aufwendungen abgezogen.
1 Überblick
Wann liegt eine außergewöhnliche Belastung vor?
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an eigengenutzten Wohnungen und Wohngebäuden können in bestimmten Ausnahmefällen im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts liegt dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Dem Steuerpflichtigen erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. In diesem Fall sieht § 33 EStG vor, dass auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt wird, dass der Teil der Aufwendungen, der die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Steuerliche Auswirkung
Das bedeutet, dass der Teil, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, abhängig ist von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem Einkommensteuertarif (Grund- oder Splittingtabelle) und der Anzahl der Kinder.
2 Voraussetzungen
Außergewöhnliche und zwangsläufige Belastung
§ 33 EStG setzt eine Belastung des Steuerpflichtigen aufgrund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus.
Der Steuerpflichtige ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat. Die Belastung tritt mit der Verausgabung ein.
Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen schließt die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 33 EStG aus. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung fallen ungeachtet ihrer Höhe nicht unter den Anwendungsbereich des § 33 EStG.
Grundsätze der Finanzverwaltung
Die Schadensbeseitigungen an der eigengenutzten Wohnung oder dem eigengenutzten Wohngebäude können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
- Die Aufwendungen müssen einen existenziell notwendigen Gegenstand betreffen – dies sind Wohnung oder Haus, Hausrat und Kleidung, nicht aber z. B. eine Garage oder Außenanlagen.
- Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser,, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muss eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muss und die nicht auf Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Mieters oder auf einen Baumangel zurückzuführen ist (z. B. bei Schimmelpilzbildung).
- Dem Steuer...