Wird eine Umqualifizierung gewerblicher Einkünfte in Vermietungseinkünfte begehrt, beträgt der Streitwert grundsätzlich 1 % der Einkünfte. Eine ausnahmsweise höhere Festsetzung kann nicht damit begründet werden, dass sich die Umqualifizierung im Falle einer späteren Veräußerung oder einer Aufgabe der Tätigkeit auf die Steuerpflicht der stillen Reserven auswirkt.[1]

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