rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 612,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke, die er in angemieteten Räumen betreibt. Nach seinen Angaben beträgt die vereinbarte Mietdauer 10 Jahre. Der Vertrag enthält ein zweimaliges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung für jeweils 5 Jahre.
Für das Streitjahr 1992 beantragte der Kläger für verschiedene von ihm angeschaffte Wirtschaftsgüter, u. a. eine Alarmanlage, eine Investitionszulage.
Das Finanzamt sah die Alarmanlage als Gebäudebestandteil an und gewährte hierfür die beantragte Investitionszulage nicht.
Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, dass die Alarmanlage für die Apotheke eine Betriebsvorrichtung sei. So seien auch Alarmanlagen in Tresoranlagen von Bankgebäuden und deren Alarmsysteme förderfähig. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der Alarmanlage nicht um eine Betriebsvorrichtung handele, da mit ihr das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben werde. Den Einspruch beschied das Finanzamt abschlägig. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Investitionszulagenbescheids für 1992 vom 23.12.1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.11.1994 eine weitere Investitionszulage in Höhe von 612,– DM (8 % v. 7.639,–DM) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Investitionszulage. Bei der Alarmanlage handelt es sich weder um eine Betriebsvorrichtung noch um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -.
Gemäß § 1 Abs. 1 Investitionszulagengesetz 1991 vom 24.06.1991 (InvZulG) haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begünstigte Investitionen nach § 2 InvZulG vornehmen, unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen Anspruch auf die Gewährung einer Investitionszulage. Nach § 2 Abs. 1 des InvZulG werden jedoch nur die Anschaffung und die Herstellung von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt. Durch den Einbau in das Gebäude ist die Anlage jedoch kein bewegliches Wirtschaftsgut mehr.
Der Begriff des beweglichen bzw. unbeweglichen Wirtschaftsgutes ist im Investitionszulagengesetz nicht näher erläutert. Für die Auslegung des Begriffs ist deshalb auf die allgemeinen Regelungen des Steuerrechts, insbesondere auf die des Bewertungsgesetzes – BewG – und die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zurückzugreifen. Dies ist vom Gesetzgeber auch so vorgesehen (BFH-Urteil vom 21. Januar 1988 IV R 116/86, BStBl II 1988, 628; BFH-Urteil vom 20.Juni 1992 III R 43/91, BFH/NV 1993, 436).
Grundsätzlich verlieren bewegliche Wirtschaftsgüter durch die Einfügung in ein Gebäude ihre Eigenschaft als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 94 BGB Rz. 7). Sie werden zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes, § 94 Abs. 2 BGB. Damit verlieren sie auch im Sinne des Investitionszulagengesetzes ihre Zulagenfähigkeit. Abweichend hiervon kann der Einbau von beweglichen Wirtschaftsgütern in ein unbewegliches Wirtschaftsgut gleichwohl zur Gewährung einer Investitionszulage führen, wenn diese trotz des Einbaus weiterhin als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten.
Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich bei den Wirtschaftsgütern um Betriebsvorrichtungen i. S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder um so genannte Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingebaut werden, handelt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat an schließt, sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1989 III R 17/84, BStBl II 1990, 79; Urteil vom 10. Oktober 1990 II R 171/87, BStBl II 1991, 59). An der erforderlichen Unmittelbarkeit fehlt es im Streitfall. Denn zwischen Betriebsvorrichtung und Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist (Söffing in Lademann/Söffing/Brockhoff, Komm. z. Einkommensteuergesetz, § 2 InvZulG Rz. 32). Es reicht deshalb nicht aus, dass die Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 2/87, BStBl II 1990, 751). Dementsprechend ist die Alarmanlage keine Betriebsvorrichtung der Apotheke, selbst wenn durch sie die Räume vor Einbrec...