Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über Einfuhrumsatzsteuer – EUSt –, Zoll-EURO und Tabaksteuer – TabSt –.
Am 02.00.1994 gegen 8.30 Uhr wurde ein PKW, Marke Ford, amtl. Kennzeichen XXX-X 116, auf der B 86 in Richtung XXXXXXX von der Polizei angehalten. Am Steuer saß der Kläger. Weiterhin befanden sich nach den Angaben im Polizeiprotokoll die Ehefrau des Klägers und deren Söhne A. B. und A. C. sowie der weitere vietnamesische Staatsbürger A. D. in dem Fahrzeug. Zugelassen war das Fahrzeug auf die Ehefrau des Klägers. In dem Fahrzeug wurden in Beuteln und Taschen 52 Stangen mit insgesamt 11.500 unversteuerten Zigaretten gefunden und beschlagnahmt. Aus einem schriftlichen Vermerk vom 07.07.1994 des Zollfahndungsamtes XY Stadt geht hervor, daß der Mitfahrer A. D. sich im Zeitpunkt seiner Festnahme gegenüber dem Polizeibeamten S.B. zum Eigentum an den sichergestellten Zigaretten bekannt hat. Dieser Sachverhalt wurde auch im steuerstrafrechtlichen Abschlußbericht des Zollfahndungsamtes XY Stadt vom 25.11. 1994 niedergelegt und es wurde deshalb eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und seine Ehefrau angeregt.
Mit Steuerbescheid vom 14.08.1995 wurden gegenüber dem Kläger als Eingangsabgabenschuldner Zoll-EURO in Höhe von 207,– DM, Tabaksteuer in Höhe von 1.588,05 DM und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 303,76 DM, Abgaben insgesamt in Höhe von 2.098,81 DM festgesetzt.
Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 04.12.1995 als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte Klage begründet der Kläger unter Verweisung auf die strafprozessuale Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung – StPO – damit, daß ihm nicht habe nachgewiesen werden können, daß er unversteuerte Zigaretten in Besitz gehabt habe. Er habe weder gewußt noch habe er wissen können, daß er diese unversteuerten Zigaretten transportiert habe. Er habe lediglich einen vietnamesischen Staatsbürger namens A. D. per Anhalter mitgenommen. Dieser habe eine verschlossene Tasche mit den beschlagnahmten Zigaretten bei sich gehabt. Von außen sei in keinster Weise ersichtlich gewesen, daß sich in dieser Reisetasche Zigaretten befunden hätten. Auch die übliche Lebenserfahrung rechtfertige es unter keinem Umstand, daß bei der Mitnahme von Anhaltern erst deren Gepäck daraufhin untersucht werde, was sich darin befinde. Eine derartige Pflichtenkonstellation bestehe nicht. Im übrigen habe sein Landsmann A. D. sich zwischenzeitlich zum Eigentum an den Zigaretten bekannt.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 14.08.1995
in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.12.1995 aufzuheben.
- Das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig für vollstreckbar zu erklären.
- Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion vom 15.11.1995 und auf die Einspruchsentscheidung vom 04.12.1995, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Für die Frage der Besitzverhältnisse an den in Rede stehenden 11.500 unversteuerten Zigaretten verweist das Hauptzollamt darauf, daß es überhaupt nicht nachweisen könne, ob der Kläger bzw. dessen
Ehefau diese Zigaretten im Wissen um ihren zollrechtlichen Status als Eigentümer oder als Besitzer übernommen bzw. an sich gebracht hätten oder ob sie gegebenenfalls tatsächlich nur die nichtsahnenden Transporteure gewesen seien, weil dies ausschließlich in deren Willens- und Wissensbereich gelegen habe. In diesen Fällen obliege es nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Finanzgerichts dem Kläger als den Steuerpflichtigen, nachzuweisen, daß er nicht Steuerschuldner sei. Ihn treffe die Last einer eventuellen Unerweislichkeit der von ihm behaupteten Tatsachen. Diese Beweisführung zu Tatsachen, die zu Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen führen könnten, sei dem Kläger möglich und auch zumutbar. Er habe jedoch weder Tatsachen vorgetragen noch Beweismittel vorgelegt, die glaubhaft belegten, daß er nicht Steuerschuldner sei. Im Gegenteil erscheine gerade sein gesamter in der Sache geführter Vortrag lebensfremd und sei deswegen als unzutreffende Sachverhaltsdarstellung zu bewerten. Im vorliegenden Fall habe sich, wie auch schon in zwei anderen Fällen, der Asylbewerber D V, der mit einer Abschiebung rechnen müsse, zum Eigentum an den Zigaretten bekannt. Darüber hinaus sei aber der Kläger bereits am 06.12.1992 mit 5 Stangen unversteuerten Zigaretten aufgegriffen worden. Allein aus dieser Erfahrung sei es ihm zumutbar gewesen, zur Abwendung strafrechtlicher Folgen die Mitnahme von Zigaretten zu verhindern. Dies habe er jedoch nicht getan, so daß habe vermutet werden müssen, daß er, seine Ehefrau und der A. D. den Transport der Zigaretten im Wissen um deren zoll- und steuerrechtlichen Status einvernehmlich handelnd realisiert hät...