(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
1. |
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz; |
2. |
den Tag der Vermittlung; |
3. |
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat; |
4. |
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung. |
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