Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Im Teil I sind noch diverse ergänzende Angaben zu den schon angegebenen oder bisher noch nicht erfassten Umsätzen zu machen.
2.12.1 Durch Option steuerpflichtige Umsätze
In Zeile 69 sind die steuerfreien Umsätze anzugeben, die der Unternehmer durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig behandelt hat. Insbesondere sind dies steuerpflichtig ausgeführte Vermietungsleistungen oder Grundstückslieferungen.
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Voraussetzung für die Option
Grundsätzlich darf der Unternehmer nur dann auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes verzichten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Bei der Vermietung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin davon abhängig, dass der Leistungsempfänger bezüglich der Vermietungsleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies gilt aber nur für Gebäude, bei denen mit dem Bau ab dem 11.11.1993 begonnen wurde.
2.12.2 Ausgangsleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
In der Zeile 70 sind die in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen des leistenden Unternehmers anzugeben, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).
Zusammenfassung der Ausgangsleistungen
In der Zeile 70 sind alle im Inland ausgeführten und steuerpflichtigen Umsätze des leistenden Unternehmers anzugeben, für die der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird. Es erfolgt keine Unterteilung in die einzelnen Rechtsgründe für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft.
2.12.3 Telekommunikationsdienstleistungen, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen und innergemeinschaftliche Fernverkäufe
Führt der Unternehmer Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer aus, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung – unter Berücksichtigung einer unionseinheitlichen Umsatzschwelle von 10.000 EUR – nach § 3a Abs. 5 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.
Virtuelle Veranstaltungsleistungen beim Leistungsempfänger ausgeführt
Durch das Jahressteuergesetz 2024 soll zum 1.1.2025 in § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG (bis 31.12.2024: § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) zu den kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden u.ä. Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer aufgenommen werden, dass diese Leistungen abweichend vom Veranstaltungsort beim Leistungsempfänger ausgeführt sind, wenn sie per Streaming übertragen werden oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden. Die Finanzverwaltung hatte dies schon in 2024 – für alle ab dem 1.7.2024 ausgeführten Leistungen – so unterstellt.
Seit dem 1.7.2021 sind auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 und Abs. 4 UStG mit dieser Regelung zusammengefasst, bei denen der liefernde Unternehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer zu den in § 3c Abs. 1 UStG genannten Personen (i. d. R. Abnehmer ohne USt-IdNr.) gehört. Dabei ist die unionseinheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR (Summe für alle Leistungen an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten) zu beachten.
Soweit im vorangegangenen Kalenderjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle nicht überschritten wurde, hat der leistende Unternehmer die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG nach § 3a Abs. 1 UStG bzw. die Lieferungen in die anderen Mitgliedstaaten nach § 3 Abs. 6 UStG in seinem Heimatstaat der Besteuerung zu unterwerfen. Er kann aber auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.
Bagatellregelung einheitlich zu berechnen
Die Umsatzschwelle ist für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie die auf elektronischem Weg ausgeführten sonstigen Leistungen einheitlich zu prüfen. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr oder erstmalig im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle überschritten, sind die Umsätze in den jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaaten der Besteuerung zu unterwerfen. Der leistende Unternehmer muss dann mit dem jeweiligen Steuersatz des Bestimmungslands kalkulieren. Die Besteuerung kann dann individuell über eine Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat, aber auch einheitlich über die One-Stop-Shop-Regelung des § 18j UStG erfolgen.
- In Zeile 71 sind die Umsätze (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sowie die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe) an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten zu erfassen, die aufgrund der Umsatz...