Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
In den Zeilen 20 und 21 sind Angaben zur Kleinunternehmerbesteuerung einzutragen. Angaben sind aber nur dann zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft vorliegen.
Abgabeverpflichtung beachten
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2024 waren auch Kleinunternehmer grundsätzlich verpflichtet, Voranmeldungen (soweit nicht von der Finanzverwaltung davon befreit) und bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2023 Jahressteuererklärungen abzugeben. Im Wachstumschancengesetz wurde jetzt geregelt, dass Kleinunternehmer nicht mehr verpflichtet sind, Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Sie können aber im Einzelfall von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden. Die Neuregelung gilt für die Jahressteuererklärung erstmals für den Besteuerungszeitraum 2024.
Kleinunternehmer können von der Finanzverwaltung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO aufgefordert werden, Erklärungen abzugeben. Darüber hinaus sind Kleinunternehmer – auch ohne Aufforderung durch das Finanzamt – verpflichtet, Voranmeldungen und dann Jahressteuererklärungen abzugeben, wenn sie für erhaltene Leistungen zum Steuerschuldner nach § 13b UStG werden, wegen Überschreitens der Erwerbsschwelle (oder bei einem Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 1a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 UStG) einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern müssen oder letzter Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sind. In diesen Fällen schuldet der Kleinunternehmer Umsatzsteuer, die auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG liegt bis Ende 2024 vor, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 EUR Gesamtumsatz erzielt hat und wenn er voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz erzielen wird. Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 3 UStG der steuerbare Umsatz abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze, insbesondere nach § 4 Nr. 11-29 UStG. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 22.000 EUR erzielt, kommt der Prognose für das laufende Kalenderjahr keine Bedeutung mehr zu. Nur wenn im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 EUR erzielt worden sind, muss sachgerecht der Gesamtumsatz des laufenden Jahres geschätzt werden. Geht der Unternehmer davon aus, den Umsatz von 50.000 EUR nicht zu überschreiten, kann er das ganze Jahr die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden, selbst wenn er diese Grenze im laufenden Kalenderjahr überschreiten sollte. Besteht die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Jahr, muss eine Hochrechnung auf einen Gesamtjahresumsatz vorgenommen werden.
Kleinunternehmerbesteuerung nicht antragsgebunden
Kleinunternehmereigenschaft liegt vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eines besonderen Antrags bedarf es nicht. Der Kleinunternehmer kann aber gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Regelung verzichten. Ein solcher Verzicht bindet ihn dann für mindestens 5 Jahre, erst danach kann er wieder zur Kleinunternehmerbesteuerung zurückkehren. Das Überschreiten der Umsatzgrenze stellt aber keinen solchen Antrag auf Regelbesteuerung dar, sodass auch innerhalb von 5 Jahren in die Kleinunternehmerbesteuerung zurückgekehrt werden kann, wenn die Umsatzgrenzen wieder unterschritten werden.
Reform der Kleinunternehmerbesteuerung ab 2025
Ab dem 1.1.2025 ist unionsrechtlich eine Änderung der Kleinunternehmerbesteuerung vorgeschrieben. National soll dies durch das Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt werden. Kleinunternehmereigenschaft liegt ab 2025 vor, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 EUR erzielt hat. Dies gilt im laufenden Jahr so lange, bis der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR übersteigt. Deshalb ist ab 2025 auch ein unterjähriger Wechsel zwischen Kleinunternehmerbesteuerung und Regelbesteuerung möglich. Ab 2025 führen Kleinunternehmer steuerfreie Umsätze aus (bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben).
Darüber hinaus ist ab 2025 auch erstmals eine grenzüberschreitende Kleinunternehmereigenschaft in der Europäischen Union möglich, sodass deutsche Unternehmer – unabhängig von der Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft im Inland – in anderen Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Regelungen die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden können, wenn innerhalb der Europäischen Union ein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr von nicht mehr als 100.000 EUR erzielt wird sowie besondere Meldeverpflichtungen eingehalten werden.
Sind die Voraussetzungen der Kleinunternehmereigenschaft erfüllt und verzichtet er auch nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung, wird beim (Klein-)Unternehmer keine Umsatzsteuer erhoben, er darf auch keine Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen. Ein Steuerausweis in einer Rechnung – auch die Angabe eines Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung – führ...