OFD Chemnitz, Verfügung v. 14.05.2007, S7174-9/1-St23
In § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ist geregelt, dass die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders zugelassen sind, von der Umsatzsteuer befreit ist.
Ein Fahrzeug ist für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z. B. Liegen, Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung von verletzten und kranken Personen bestimmt sind (Abschn. 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStR). Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG) ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind (Abschn. 102 Abs. 1 Satz 3 UStR).
Mit Urteil vom 12.08.2004, Az.: V R 45/03 (BStBl. II 2005, S. 314) hat der BFH entschieden, dass auch der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sind, von der Steuer befreit ist, wenn das benutzte Fahrzeug im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung dieser Personen eingerichtet ist. Unerheblich ist hierbei, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann. Besondere Vorrichtungen sind z. B. Verankerungen für Rollstühle, Auffahrrampen und ausfahrbare Trittstufen.
Mit Schreiben vom 22.03.2005 (BStBl. 2005 I, S. 710) hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nicht erforderlich ist, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet sein muss. Das Fahrzeug muss jedoch im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein. Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt – z. B. mittels eines Fahrtenbuches – nachzuweisen.
Vielfach wird die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Nutzung eines Rollstuhles angewiesen sind, mit sog. Kombi-Fahrzeugen durchgeführt.
Diese Fahrzeuge sind nur in einem Teilbereich speziell zum Rollstuhltransport hergerichtet und verfügen über einen weiteren Wagenteil, der keine Besonderheiten aufweist. Solche Fahrzeuge sind z. B. im hinteren Wagenbereich mit Auffahrrampe, Halte- und Befestigungsschienen ausgestattet, verfügen jedoch im mittleren Wagenbereich über Sitzbänke. Kombi-Fahrzeuge sind somit nicht nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt. Beförderungsleistungen mit diesen Fahrzeugen sind nicht gem. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG – auch nicht teilweise – von der Umsatzsteuer befreit.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 17b