9.1 Sonderrechtsnachfolge
Das Umwandlungsgesetz sieht umfassende Regelungen zur Spaltung von Rechtsträgern vor, die im Wege der Sonderrechtsnachfolge (partielle Gesamtrechtsnachfolge) möglich sind und früher praktizierte Umwegmodelle entbehrlich machen.
9.2 Begriff und Arten der Spaltung
Begriff
Unter dem Begriff der Spaltung versteht man einen Vorgang, bei dem das Vermögen einer Gesellschaft (Ursprungsgesellschaft) auf mindestens zwei Nachfolgegesellschaften aufgeteilt wird. Der ehemals einheitliche Betrieb wird von den Nachfolgegesellschaften jeweils in reduziertem Umfang fortgeführt.
Das zweite charakteristische Merkmal einer Spaltung besteht darin, dass die Gesellschafter der Ursprungsgesellschaft unmittelbare Beteiligungen an den Nachfolgegesellschaften erlangen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Beteiligungsverhältnisse an den Nachfolgegesellschaften mit den Beteiligungsverhältnissen an der Ursprungsgesellschaft übereinstimmen (nicht verhältniswahrende Spaltung). Die Spaltung kann also beteiligungswahrend oder z. B. zur Trennung von Gesellschafterstämmen auch beteiligungsverändernd vorgenommen werden. Auch eine sog. "Spaltung zu Null", bei der einzelne Gesellschafter überhaupt keine Anteile an einer Nachfolgegesellschaft erhalten, ist möglich.
Spaltungsarten
Die Spaltung von Rechtsträgern ist in den §§ 123 bis 173 UmwG umfassend geregelt. In § 123 UmwG werden verschiedene Arten der Spaltung gesetzlich definiert. Im Einzelnen sind folgende Spaltungsarten vorgesehen:
Bei der Aufspaltung teilt ein Rechtsträger sein gesamtes Vermögen unter Auflösung – jedoch ohne Abwicklung – als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf mindestens zwei schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger auf. Die Anteilseigner des sich aufspaltenden Rechtsträgers erhalten Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern.
Bei der Abspaltung bleibt der sich spaltende Rechtsträger bestehen. Übertragen wird nur ein Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften. Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten unmittelbar Anteile an den übernehmenden Gesellschaften.
Bei der Ausgliederung bleibt der ausgliedernde Rechtsträger ebenfalls bestehen; er überträgt jedoch einen oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere Nachfolgegesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Im Gegensatz zur Auf- oder Abspaltung werden bei der Ausgliederung die erhaltenen Anteile an den Nachfolgegesellschaften nicht in das Vermögen der Anteilsinhaber des ausgliedernden Rechtsträgers überführt, sondern bleiben im Vermögen der Ursprungsgesellschaft. Durch die Ausgliederung entsteht demnach ein Mutter-Tochter-Gesellschaftsverhältnis.
Die Aufspaltung und Abspaltung eines bestehenden Rechtsträgers kommt
- zur Aufnahme auf andere bestehende Rechtsträger oder
- zur Neugründung auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
in Betracht.
Spaltungsfähige Rechtsträger
Bei der Auf- und Abspaltung kommen nach § 124 i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG als spaltungsfähige Rechtsträger in Betracht:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA),
- Personengesellschaften (OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG),
- Partnerschaftsgesellschaften,
- eingetragene Genossenschaften,
- eingetragene Vereine,
- genossenschaftliche Prüfungsverbände,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
Da die genannten Rechtsformen (mit Ausnahme des Einzelkaufmanns, der nur als übertragender Rechtsträger bei einer Ausgliederung in Betracht kommt) sowohl als übertragende wie auch als übernehmende Rechtsträger an einer Spaltung beteiligt sein können, ist auch eine rechtsformübergreifende Spaltung möglich. Beschränkt man die Betrachtung auf die praktisch bedeutsamen Fälle der Spaltung von Kapital- und Personenhandelsgesellschaften, ergeben sich folgende Spaltungsmöglichkeiten, wobei die Spaltung nach § 123 Abs. 4 UmwG auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen kann:
Übertragender Rechtsträger |
Übernehmende Rechtsträger |
|
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KapGes |
ausschließlich KapGes |
|
|
KapGes |
PersGes und KapGes |
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KapGes |
ausschließlich PersGes |
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PersGes |
ausschließlich PersGes |
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|
PersGes |
PersGes und KapGes |
|
|
PersGes |
ausschließlich KapGes |
Die vorstehende Übersicht verdeutlicht, dass Auf- und Abspaltungen in jeweils sechs verschiedenen Grundvarianten vollzogen werden können, wenn man lediglich von zwei Nachfolgegesellschaften ausgeht. Darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, dass die absolute Zahl der Spaltungsmöglichkeiten erheblich größer ist, da die Anzahl der Nachfolgegesellschaften nicht auf zwei beschränkt ist.
Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Als spaltungsfähige Rechtsträger können bei einer Ausgliederung als übertragende Rechtsträger auch Einzelkaufleute beteiligt sein, sofern die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen nicht übersteigen.
Im Wege der Ausgliederung bestehen für einen Einzelkaufmann folgende Umwandlungsmöglichkeiten durch Sonderrechtsnachfolge: