BMF, Schreiben v. 11.10.2011, IV D 2 - S 7421/07/10002, BStBl I 2011, 983
Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) bei der Veräußerung von Anlagevermögen; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 29.6.2011, XI R 15/10
Mit Urteil vom 29.6.2011, XI R 15/10 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht) hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern ist. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5.10.2011, IV D 2 – S 7100/08/10009:002 (2011/0747750) geändert worden ist, wie folgt gefasst:
„3Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (vgl. BFH-Urteil vom 29.6.2011, XI R 15/10, BStBl 2011 II S. …).”
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2012 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens unter Berufung auf Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE in der am 10.10.2011 geltenden Fassung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterwirft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 25a Abs.1
Fundstellen
BStBl I, 2011, 983