(1) Die gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten technischen Bewertungskriterien müssen
c) |
quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein; |
e) |
Nachhaltigkeitsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2088, verwenden, soweit das durchführbar ist; |
f) |
sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das in Artikel 191 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip stützen; |
h) |
Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen, darunter auch die Frage,
|
k) |
einfach anzuwenden sein und so festgelegt werden, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird. |
Ferner ist in den technischen Bewertungskriterien klar und deutlich anzugeben, ob die Wirtschaftstätigkeit einer der unter Buchstabe h genannten Kategorien angehört.
(2) Die in Absatz 1 genannten technischen Bewertungskriterien umfassen auch Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang zu sauberer Energie, der mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau vereinbar ist, insbesondere mit Energieeffizienz und erneuerbaren Energien, soweit diese Tätigkeiten wesentlich zur Erreichung mindestens eines der Umweltziele beitragen.
(3) Die in Absatz 1 genannten technischen Bewertungskriterien müssen sicherstellen, dass Stromerzeugungstätigkeiten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gelten.
(4) Die in Absatz 1 genannten technischen Bewertungskriterien umfassen auch Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang zu sauberer oder klimaneutraler Mobilität, auch durch Verkehrsverlagerung, Effizienzmaßnahmen und alternative Kraftstoffe, soweit diese wesentlich zur Erreichung mindestens eines der Umweltziele beitragen.
(5) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten technischen Bewertungskriterien regelmäßig und passt die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte gegebenenfalls an wissenschaftliche und technische Entwicklungen an.
In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission vor der Änderung oder Ersetzung eines delegierten Rechtsakts die Umsetzung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Anwendung durch Finanzmarktteilnehmer und ihre Auswirkungen auf die Kapitalmärkte, einschließlich der Lenkung von Investitionen hin zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
Um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Wirtschaftstätigkeiten beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf einem damit vereinbaren glaubwürdigen Weg bleiben, überprüft die Kommission die technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten mindestens alle drei Jahre und ändert gegebenenfalls den in Artikel 10 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt entsprechend den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklunge...
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