(1) Institute legen vorbehaltlich der in Abschnitt 6 dieses Kapitels genannten Anforderungen und der gemäß Artikel 143 erteilten Erlaubnis der zuständigen Behörden eigene Schätzungen der LGD vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 100 % verwendet. Kann ein Institut seine Schätzungen des erwarteten Verlusts für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD aufschlüsseln, so darf es seine eigenen Schätzungen der LGD verwenden.
(2) Institute, die für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwenden, dürfen die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen.
(3) gestrichen
(4) Der LGD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, darf für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und insbesondere nach Artikel 154 Absatz 1 Ziffer ii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 nicht niedriger sein als die in Tabelle 1 festgelegten und gemäß Absatz 4a des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte:
Tabelle 1
LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
Risikoposition ohne FCP (LGDU-floor) |
Durch FCP abgesicherte Risikoposition (LGDS-floor) |
|
Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
entfällt |
Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
5 % |
QRRE |
50 % |
QRRE |
entfällt |
Sonstige Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
30 % |
Sonstige durch Finanzsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
0 % |
|
|
Sonstige durch Forderungen besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
10 % |
|
|
Sonstige durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
10 % |
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|
Sonstige durch sonstige Sachsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
15 % |
(4a) Für die Zwecke des Absatzes 4 gilt Folgendes:
a) |
Die LGD-Input-Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 gelten für durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn die Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig ist; |
b) |
außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die LGD-Input -Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 für vollständig durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn der Wert der FCP nach den gemäß Artikel 230 vorgenommenen entsprechenden Volatilitätsanpassungen gleich dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht; für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig; |
c) |
außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert für eine zum Teil durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikoposition gemäß der in Artikel 161 Absatz 6 festgelegten Formel berechnet; |
d) |
für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert unabhängig von dem mit den Wohnimmobilien einhergehenden Besicherungsumfang auf 5 % festgesetzt. |
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung von Absatz 6 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 6 in angemessener Weise beteiligt werden.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt...