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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 95 Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen

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(1) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten haben, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode.

 

(2) Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren der folgenden Beträge:

 

a)

[1]Summe der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,

Bis 31.12.2024:

a)

Summe der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4,

 

b)

in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, müssen die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 1 und 2, ausgehend von dem Gesamtrisikobetrag nach Unterabsatz 1 berechnen.

Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzdienstleistungen genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2006/49/EG und 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten.

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