(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a, 1b, 1c, 1d und 1e ein.
Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche Änderungen daran werden im Einklang mit den folgenden Absätzen dem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.
Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.
(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und muss vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung durch diese vornehmen lassen.
Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche Änderungen daran werden dem Kollegium zum Zwecke einer Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt.
Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.
(1a) Beabsichtigt eine CCP die Annahme wesentlicher Änderungen der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1, so beantragt sie bei der zuständigen Behörde und der ESMA die Validierung dieser Änderungen. Sie fügt ihren Anträgen eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei. Die zuständige Behörde sowie die ESMA bestätigen jeweils der CCP den Erhalt des vollständigen Antrags.
(1b) Binnen 50 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anträge führen die zuständige Behörde sowie die ESMA jeweils eine Risikobewertung der wesentlichen Änderung durch und legen dem gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegium ihre Berichte vor.
(1c) Binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1b genannten Berichte verabschiedet das Kollegium eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit nach Artikel 19 Absatz 3. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1e nimmt die zuständige Behörde keinen Beschluss über die Annahme oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und Parametern an, bis das Kollegium eine solche Stellungnahme verabschiedet hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist verabschiedet.
(1d) Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1a genannten Anträge teilen sowohl die zuständige Behörde als auch die ESMA der CCP und der ESMA bzw. der zuständigen Behörde schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.
(1e) Solange die Validierungen durch die zuständige Behörde und die ESMA nicht erteilt wurden, darf die CCP keine wesentliche Änderung der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen. Die zuständige Behörde kann mit der Zustimmung der ESMA vor Erteilung ihrer Validierungen die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter genehmigen, falls dies gerechtfertigt ist.
(2) Eine CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.
(3) Eine CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen.
(4) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
Art der Tests, die für verschiedene Kate... |