§ 1 Betriebskosten
(1) 1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. 2Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
1Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. |
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; |
4. |
die Kosten
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6. |
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
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