Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.10.2022, 8 K 8034/21
Verfahren beim BFH: IV R 30/22
Das FG Berlin-Brandenburg kommt zum gegenteiligen Ergebnis und versteht den zur Ermittlung des EBITDA "maßgeblichen Gewinn" als solchen unter Berücksichtigung der Dividenden- und Veräußerungsgewinnfreistellung nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.10.2022, 8 K 8034/21). Somit verneint das Gericht eine Hinzurechnung steuerfreier Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über gesonderte und einheitliche Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen für …. vom .......... Verrechenbarer EBITDA nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG inkl. steuerfreier Beteiligungserträge |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
An der Steuerpflichtigen, XY GmbH & Co. KG, sind als Kommanditisten die X GmbH und die Y GmbH jeweils zu xx % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Entsprechend sind die beiden Gesellschaften am Gewinn der Steuerpflichtigen beteiligt.
Die im Streitjahr xxxx angefallenen Zinsaufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, da das verrechenbare EBITDA nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG xxxxxxx EUR beträgt und somit den Abzug der Zinsaufwendungen ermöglicht.
Bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA sind die von der Steuerpflichtigen erzielten Erträge aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften in Höhe von xxxxx EUR sowie Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen in Höhe von xxxxx EUR in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG, wonach für die Ermittlung des Gewinns und damit auch des EBITDA nur auf die Vorschriften des EStG, nicht hingegen auf körperschaftsteuerliche Regelungen verwiesen wird. Auf Regelungen des KStG wird nur in der Vorschrift zur Zinsschranke für Körperschaften in § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG verwiesen. Da es sich bei der Steuerpflichtigen aber nicht um eine Körperschaft handelt, kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung von Regelungen des KStG, namentlich von § 8b KStG, auch im Rahmen der Zinsschrankenregelung des § 4h EStG beabsichtigt, hätte er einen entsprechenden Verweis dort aufgenommen. Ein gesetzgeberisches Versehen ist auszuschließen, da § 4h EStG und § 8a KStG gleichzeitig in die Gesetze aufgenommen wurden und der Gesetzgeber vollumfänglich Regelungen getroffen hat.
Folglich ist auszuschließen, dass bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA eine Kürzung von steuerfreien Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen auf Ebene der Gesellschafter berücksichtigt wird.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass das verrechenbare EBITDA in Höhe von xxxxx EUR berücksichtigt wird und somit Zinsaufwendungen in Höhe von xxxxxx EUR den der Besteuerung zugrunde zu legenden Gewinn mindern.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen IV R 30/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen