Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Entstehung der Steuer
Rz. 1
Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies bedeutet für den Grunderwerbsteueranspruch, dass mit der Verwirklichung eines Erwerbstatbestands nach § 1 GrEStG grundsätzlich die Steuer hierfür entsteht. Der Abschluss z. B. eines Grundstückkaufvertrags (Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) ist danach der für die Entstehung des Grunderwerbsteueranspruchs maßgebende Zeitpunkt.
Rz. 2
einstweilen frei
Rz. 3
§ 14 GrEStG trifft eine Regelung zur Entstehung der Steuer in den (besonderen) Fällen, in denen die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist bzw. bei genehmigungsbedürftigen Erwerbsvorgängen von der Genehmigung. In diesen Fällen soll die Steuer erst mit dem Eintritt der Bedingung bzw. dem Vorliegen der Genehmigung entstehen, der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer also im Ergebnis hinausgeschoben werden.
Rz. 4
Bedingung i. S. d. Vorschrift ist die aufschiebende Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 1 BGB – bei einer auflösenden Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 2 BGB hingegen entsteht die Steuer z. B. mit Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 38 AO), die Wirkung des Rechtsgeschäfts endet mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung und ab diesem Zeitpunkt (ex nunc, § 158 Abs. 2 2. Halbs. BGB), sodass der Vorgang grunderwerbsteuerlich nach § 16 GrEStG rückabzuwickeln ist. Die Steuer entsteht ebenfalls sofort, wenn ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde (FG Hamburg, EFG 2002, 934 [937]).
§ 14 GrEStG erwähnt nicht die aufschiebend befristete Bedingung. Eine solche Bedingung betrifft den Fälligkeitszeitpunkt des Erwerbs, sie fällt nicht unter § 14 Nr. 1 GrEStG. Beim aufschiebend bedingten Erwerb ist hinsichtlich des Erwerbs das "ob und wann ungewiss". Ob eine aufschiebend befristete Bedingung vorliegt, ist nach den Umständen des Falles im Wege der Vertragsauslegung zu prüfen. Der Erwerbsvorgang ist abgeschlossen, das "ob ist gewiss" (vgl. hierzu Hessisches FG v. 12.11.2020, 5 K 2582/11, BFH v. 14.12.2023, II R 40/20).
Der BFH hat im Urteil v. 22.11.1995, II R 26/92 (BStBl II 1996, 162) entschieden, dass eine aufschiebend bedingte Verpflichtung, die nach allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur nachträglichen zusätzlichen Gegenleistung wird. Die Verpflichtung zu Dienst- und Arbeitsleistungen gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Ob und in welchem Umfang Pflegeleistungen aufgrund des Pflege-Versicherungsgesetzes von dem Pflegebedürftigen neben den vertraglichen Vereinbarungen gefordert und in Anspruch genommen werden, hat auf den Wert des vertraglichen Rechtsanspruchs keinen Einfluss. Die vertraglich begründeten Pflegeverpflichtungen beziehen sich auf Sachleistungen (Dienstleistungen).
Rz. 5
Der Wert der Pflegeverpflichtung ist zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu kapitalisieren. Für die Bewertung der Leistungsverpflichtung ist der Leistungsumfang der Pflege bedeutsam. Soweit sich aus dem Vertrag keine anderen Anhaltspunkte ergeben, kann auf die Sachleistungswerte nach dem Pflege-Versicherungsgesetz abgestellt werden.
Rz. 5a
In folgendem Beispiel wird von einer Pflegesachleistung nach Pflegestufe I des Pflege-Versicherungsgesetzes von monatlich 400 EUR ausgegangen:
A (geboren am 1.9.1932) überträgt B am 28.12.2003 ein Grundstück. B verpflichtet sich, A im Bedarfsfall zu pflegen.
Zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Rechtsvorgangs bleibt die Pflegeverpflichtung grunderwerbsteuerlich außer Ansatz. Der Pflegefall tritt am 10.10.2008 ein.
Der Kapitalwert der Pflegeverpflichtung ist zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts am 10.10.2008 zu ermitteln. Die Berechnung wird unter Rückgriff auf § 4 Abs. 1 BewG i. V. m. neuer Anlage 9 zum BewG vorgenommen:
Jahreswert 4.800 EUR x Vervielfältiger (76 Jahre) 5,738 = 27.542 EUR.
Nach den Entscheidungsgründen im Urteil des BFH v. 22.11.1995, a. a. O., entsteht mit Eintritt der Bedingung insoweit eine nachträgliche Grunderwerbsteuer, die durch einen zusätzlichen (selbstständigen) Steuerbescheid festzusetzen ist.
Die Grunderwerbsteuer ist im Rahmen der Erstbearbeitung endgültig festzusetzen. Da sich die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung voraussichtlich um mehr als 2.500 EUR erhöhen wird, ist der Vorgang regelmäßig 10 Jahre lang zu überwachen (vgl. Erlass v. 13.3.1997, S 4521 A – 18 – II A 41, bekannt gegeben durch Verfügung vom 20.3.1997, S 5452 A – 15 – St III 70).
Im Steuerbescheid ist auf die Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG für die aufschiebend bedingte Gegenleistung hinzuweisen. Zur Vermeidung des Eintritts einer Festsetzungsverjährung ist in Abständen von 5 Jahren eine Überprüfung vorzunehmen.
Rz. 5b
Die Vereinbarung in einem notariell beurkundeten Vertrag, dass der Kaufpreis erst "fällig" werden soll, wenn ein Besche...